Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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Art. 32. 
Unrichtig geleitete Briefe. 
Briefe, welche irrig instradirt worden, sind ohne Verzug an den wahren Be- 
stimmungsort zu befördern, woselbst nur dasjenige Porto zu erheben ist, welches 
sich bei richtiger Instradirung ergeben hätte. 
Unbestellbare Briefe. 
Art. 33. 
Bei den unaubringlichen Brief-Postsendungen ist für die Rücksendung kein 
Porto anzusetzen, und werden dieselben, wenn sie bei der Aufgabe frankirt worden 
sind, ohne Anrechnung eines Porto der Aufgabe-Postanstalt zurückgesandt. Waren 
dieselben unfrankirt aufgegeben, so wird von der Postanstalt des Bestimmungsortes 
das für die Hinsendung angesetzt gewesene Porto in demselben Betrage und in der- 
selben Währung zurückgerechnet, wie dasselbe angesetzt gewesen ist, wogegen die 
Postanstalt, an welche dieselben zurückgelangen, berechtigt ist, das ganze Porto für 
die Hinsendung zu Gunsten der eigenen Postkasse einheben zu lassen. 
Reklamirte Briefe. 
Art. 34. 
Briefe, welche den Adressaten an einen anderen als den ursprünglich auf der 
Adresse bezeichneten Bestimmungsort nachgesendet werden sollen (reklamirte Briefe), 
werden wie solche behaudelt und taxirt, die an dem Orte, von wo die Nachsendung 
erfolgt, nach dem neuen Bestimmungsorte aufgegeben werden, wobei jedoch nur die 
Taxe für frankirte Briefe ohne Zuschlag in Anwendung zu kommen hat. Das 
früher dafür angesetzte vereinsländische oder sonstige Porto wird als Auslage in 
Anrechnung gebracht. Eine Ausnahme hiervon tritt jedoch alsdann ein, wenn die 
Nachsendung vom ersten Bestimmungsorte unmittelbar nach dem Aufgabeorte er- 
folgt, in welchem Falle die gleiche Behandlung wie bei den unanbringlichen Brie- 
fen (Artikel 33) einzutreten hat. 
Für reklamirte Briefe, deren Zustellung an die Adressaten nicht bewirkt wer- 
den kann, und die daher an die Aufgabeorte zurückzuleiten sind, dürfen der Post- 
anstalt, von welcher dieselben eingelangt sind, nur diejenigen Gebühren in Anrech- 
nung gebracht werden, welche von dieser bei der Auslieferung an die rücksendende 
Postanstalt angerechnet worden sind. 
Nachzusendende rekommandirte Briefe werden auch bei der Nachsendung als 
rekommandirt behandelt. Eine nochmalige Erhebung der Rekommandations-Gebühr 
findet dabei nicht Statt.
	        
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