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Bei Nachsendung von Kreuzbänden und Waarenproben wird in gleicher
Weise wie bei Briefen verfahren und die für jene Gegenstände festgesetzte ermäßigte
Taxe angewendet.
Aufbebung der nicht vereinbarten Gebühren.
Art. 35.
Außer den in den vorstehenden Artikeln ausdrücklich stipulirten Taxen dürfen
für die Beförderung der inneren Vereins-Correspondenz keinerlei weitere Gebühren
erhoben werden, und es ist ausnahmsweise nur bezüglich der Bestellgebühr denje-
nigen Post-Administrationen, bei welchen eine solche noch besteht, überlassen, die-
selbe vorläufig fortzuerheben. Diese Gebühr soll jedoch über ihren dermaligen Be-
trag keinesfalls erhöht werden, vielmehr werden die betreffenden Verwaltungen
darauf Bedacht nehmen, sie nach Thunlichkeit ganz aufzuheben oder doch zu er-
mäßigen.
Der Ersatz baarer Auslagen für außerordentliche Besorgungen ist nicht aus-
geschlossen.
b) Correspondenz mit fremden Ländern.
Art. 36.
Die Vereins-Correspondenz mit dem Auslande unterliegt derselben Behand-
lung, wic die innere Vereins-Correspondenz. Dabei tritt diejenige Postanstalt an
der Grenze, wohin die Correspondenz nach dem Vereinsgebiete unmittelbar gelangt,
in das Verhältniß eines Aufgabeamtes, und diejenige, wo sie auszutreten hat, in
das eines Abgabeamtes.
Die Vortheile dieses Verhältnisses können an binterliegende Postverwaltungen
gegen Entschädigung abgetreten werden.
Diejenigen deutschen Grenz-Postverwaltungen, durch deren Gebiete schon jetzt
geschlossene Packete rückwärts liegender Postverwaltungen transitiren, verpflichten
sich, diesen Durchzug auch künftig während der Dauer des Vereinsvertrages zu
gestatten.
Eine geringere Entschädigung, als das Vereins-Porto, kann dabei im Wege
besonderer Vereinbarung festgesetzt werden.
Der im Art. 21 erwähnte Porto-Zuschlag für nicht frankirte Briefe bleibt
bei der Correspondenz mit dem Auslande außer Anwendung.
Deutsche Postbezirke, welche dem deutschen Postvereine nicht angehören, wer-
den zum Auslande gerechnet, und es finden auf den Postverkehr mit denselben alle