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hier in Rede stehenden Vereinsverwaltungen hat zwar ihren Vertrag selbst-
ständig abzuschließen, bei den vorläufigen Verabredungen ist aber in allen
Beziehungen, welche die Gesammtheit des Vereines betreffen, genau an die
obigen Bestimmungen sich zu halten und bei dem Eintritte des unter c er-
wähnten Falles die vorläufige Vereinbarung mit den übrigen Verwaltungen
im Postvereine zu erwirken.
h) Alle neue Verträge sind noch vor deren Ausführung sämmtlichen Vereins-
Postverwaltungen zur Kenntniß mitzutheilen, soweit deren Interesse dabei
betheiligt ist.
II. Zeitungsverkehr.
Allgemeine Bestimmung.
Art. 40.
Die Vereins-Postanstalten besorgen die Annahme der Pränumeration auf die
im Vereinsgebiete sowohl als die im Auslande erscheinenden Zeitungen und Jour-
nale, sowie deren Versendung und Abgabe an die Pränumeranten.
Art. 41.
Vereinsländische Zeitungen, welche im Vereinsgebiete befördert werden.
Die Bestellung der in einem anderen Vereinsstaate erscheinenden Zeitungen
und Journale hat bei denjenigen Postverwaltungen zu geschehen, in deren Gebiete
der Verlagsort gelegen ist. Die Vereinsverwaltungen haben einander die einzelnen
Postanstalten zu bezeichnen, bei welchen die Bestellung erfolgen kann.
Zeitungspreis= und Debits-Veränderungen jeder Art werden die Postverwal-
tungen möglichst bald und in kurzen regelmäßigen Terminen einander mittheilen.
Die Versendung hat thunlichst direkt zu erfolgen.
Art. 42.
Die Bestellung kann in der Regel nicht auf einen kürzeren Zeitraum als ein
Vierteljahr erfolgen; ausnahmsweise kann jedoch in besonderen Fällen auch auf eine
kürzere Zeit abonnirt werden. Uebrigens sind hierbei die Verlagsbedingungen zu-
nächst maßgebend.
Um auf den Empfang aller vom Beginne des Pränumerations-Termines an
erscheinenden Blätter rechnen zu können, haben die Bestellungen so zeitig zu erfol-
gen, daß die Postanstalt des Absendungsortes dieselben vor dem gedachten Ter-
mine erhält.