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2) für nicht politische Zeitungen und Journale beträgt die Speditions-Gebühr
durchweg und ohne Beschränkung auf ein Minimum oder Maximum fünfund-
zwanzig Procent des Netto-Preises, zu welchem die absendende Postanstalt
die Zeitschrift von dem Verleger bezieht.
Ob eine Zeitung als eine politische oder als eine nicht politische zu betrach-
ten sey, hat die Postverwaltung desjenigen Postgebietes zu entscheiden, in welchem
der Verlagsort gelegen ist.
Art. 46.
Eine Ermäßigung der in dem vorstehenden Artikel bezeichneten Speditions-
Gebühren, wenn im einzelnen Falle besondere Gründe dafür sprechen, ist dem Ue-
bereinkommen der betheiligten Postverwaltungen überlassen.
Art. 47.
Die im Art. 45 stipulirte gemeinschaftliche Speditions-Gebühr begreift nicht
auch die Ablieferung der Zeitschriften in die Wohnungen der Besteller in sich,
vielmehr steht der Abgabe-Postanstalt frei, für diese Ablieferung eine angemessene
Bestellgebühr zu erheben, jedoch in keinem höheren, als dem bereits bestehenden
Betrage.
Art. 48.
Die bestellende Postanstalt hat an diejenige Postanstalt, von welcher sie eine
Zeitung oder ein Journal bezieht, den betreffenden Betrag nach Eingang und Rich-
tigstellung der Rechnung unverzüglich zu berichtigen.
Art. 49.
Wenn eine Zeitschrift vor Ablauf der Zeit, für welche pränumerirt wurde,
zu erscheinen aufhört oder verboten wird, so ist dem Abonnenten für die Zeit, in
welcher die Lieferung nicht erfolgt, neben der entsprechenden Rate der Speditions-
Gebühr der vorausbezahlte Preis, soweit er von dem Verleger zum Ersatz gebracht
werden kann, zurückzuerstatten.
Art. 50.
Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeitschrift an einen anderen,
als den Ort, für welchen er die Bestellung gemacht hat, so hat diese Nachsen-
dung (nach der Wahl des Abonnenten) von der Postanstalt des Bestellungs= oder
des Verlags-Ortes zu erfolgen, und haben die betreffenden Postanstalten sich hier-