Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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über die erforderliche amtliche Mittheilung zu machen. Für die Nachsendung der 
Zeitung nach einem in einem anderen Vereinsbezirke gelegenen Orte entrichtet der 
Besteller bis zum Schlusse des Abonnements-Termines zu Gunsten derjenigen Post- 
anstalt, bei welcher die Bestellung durch ihn zuerst erfolgt ist, sowie derjenigen, 
welche die Zeitung bei der Nachsendung zu distribuiren hat, eine zwischen beiden 
gleichmäßig zu theilende Gebühr von 10 Sgr. oder 50 Kr. Oesterr. Währ. oder 
35 Kr. Südd. Währ. 
Ausländische und nach dem Auslande bestimmte vereinsländische Jeitungen. 
Art. 51. 
Die Behandlung der ausländischen und der nach dem Auslande bestimmten 
vereinsländischen Zeitungen richtet sich nach vorstehenden Bestimmungen in der 
Weise, daß die betreffende Grenz-Postanstalt, bei welcher die Zeitungsbestellung 
erfolgt, als Verlags= und bezüglich Abgabsort angesehen wird. Als Netto-Preis 
wird hierbei der Einkaufspreis angenommen. 
Der Zeitungsverkehr eines an das Ausland grenzenden Vereins-Postbezirkes 
mit dem Auslande hat nicht als Vereinsverkehr zu gelten und ist deßhalb den 
vorstehenden Bestimmungen an sich nicht unterworfen. 
C. Hahrpost. 
Gemeinschaftliches Porto. 
Art. 52. 
Die sämmtlichen Vereins-Postbezirke stellen auch bezüglich der Vereins-Fahr- 
postsendungen ohne Rücksicht auf die Gebietsgrenzen Ein ungetheiltes Postgebiet dar. 
Vereins-Fahrpostsendungen. 
Art. 53. 
Vereins-Fahrpostsendungen sind solche Fahrpostsenrungen, bei denen der Auf- 
gabeort und der Bestimmungsort in verschiedenen Vereins-Postbezirken liegen. 
Bei Sendungen aus und nach fremden, zum deutschen Postvereine nicht ge- 
hörenden, Staaten wird dasjenige Postgebiet, welchem die Sendung unmittelbar 
vom Auslande zugeht, als Postgebiet des Aufgabeortes, und dasjenige Postgebiet, 
von welchem die Sendung unmittelbar an das Ausland ausgeliefert wird, als 
Postgebiet des Bestimmungsortes angesehen.
	        
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