Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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Das Porto wird in der Münzwährung des Postbezirkes berechnet, in welchem 
dasselbe zur Erhebung kommt. 
Die nach Maßgabe der vorstehenden Tax-Bestimmungen in Silbergroschen 
ausgerechneten Porto-Sätze werden in Postgebieten mit anderer Währung möglichst 
genau nach den gegenseitig mitzutheilenden Reduktions-Tabellen auf die Erhebungs- 
münze reducirt. Tax-Bruchtheile werden auf / Sgr. bezüglich 1 Kr. oder den 
entsprechenden Betrag in der Landesmünze erhöht. 
Minimal-Sätze des Gewicht-Porto. 
Art. 58. 
Als Minimum des Gewicht-Porto wird für die gesammte Taxirungs-Strecke 
erhoben: 
Oesterr. Währ. Südd. Wöähr. 
7 Kr. 
bis einschl. 8 Meilen: 2 Sgr. 10 Neukr. — 
über 8—16 „ 3 „ -— 15 „ = 10 „ 
„ 16—24 „ 4 „ = 20 „ 14 „ 
ö?!v 24—32 11 5 „— 25 5* 18 77 
32 „ 6 30 „ — 21;, 
Für Sendungen bis einschl. 1 Pfund wird auf Entfernungen bis einschl. 
4 Meilen das Minimal-Porto mit 1 /%½ Sgr. oder 7 Neukr. Oesterr. Währ. 
oder 5 Kr. Südd. Währ. erhoben. 
Werth-Porto. 
Art. 59. 
Das Werth-Porto beträgt: 
  
bis einschließl. üb. 50— 100 Thlr. fürjedeweitere 
50 Thlr. = 75—150 fl. 100 Tblr. = 
75 fl. Oest. W. Oesterr. Währ. 150fl. Oest W. 
= 871 fl. 871—175 fl.] 17fl. Süd. 
Südd. Währ.] Südd. Währ. Wäbr. 
bis einschl. 12 Meil. M Sgr. 1 Sgr. 1 Sgr. 
1 „ 
  
über 12—48 „ 2 „ 2 „ 
über 48 „ 2 „ 3 „ 3 „ 
Bezüglich der Sendungen über 1000 Thlr., 1500 fl. Oesterr. Währ. oder 
1750 fl. Südd. Währ. tritt für den diese Summe übersteigenden Theil der Sen- 
dung eine Ermäßigung des Werth-Porto auf die Hälfte ein. 
Die Erhebung des Werth-Porto, beziehungsweise dessen Reduktion in die 
Landesmünze, erfolgt nach Maßgabe der im Art. 57 enthaltenen Bestimmungen. 
  
 
	        
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