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Sendungen gegen Rückschein.
Art. 60.
Der Absender einer nach einem Orte des Vereinsgebietes bestimmten Fahr-
postsendung kann bei der Aufgabe die Beibringung einer Empfangsbescheinigung des
Adressaten (Retour-Recepisse) begehren. Er hat dafür eine Gebühr von 2 Sgr.
oder 10 Oesterr. Neukreuzern oder 6 Kreuzern Südd. Währ. zu Gunsten der ab-
sendenden Postanstalt bei der Aufgabe der Sendung zu bezahlen.
Nachnahmen.
Art. 61.
Bei jeder Vereins-Postanstalt können auf jede andere Vereins-Postanstalt
Beträge bis zur Höhe von 50 Thalern oder 75 Fl. Oesterr. Währ, oder 87 ½ Fl.
Südd. Währ. nachgenommen werden. Nachnahmen von Transport-Auslagen und
Spesen, welche auf Sendungen haften, sind auch zu einem höheren Betrage
zulässig.
Denjenigen Sendungen, auf welchen eine Nachnahme haftet, sind Rückscheine
beizugeben.
Die Auszahlung des Betrages am Orte der Aufgabe kann im Allgemeinen
und selbst bei einer vorschriftswidrig verzögerten Einsendung des Rückscheines nicht
eher verlangt werden, als bis der Rückschein mit der Bemerkung, daß die Einls-
sung erfolgt sey, zurückgekommen ist.
Für Nachnahmesendungen wird das Fahrpost-Porto und daneben eine Ge-
bühr von 1 Sgr. oder 5 Neukr. Oesterr. Währ. oder 3 Kr. Südd. Währ. als
Minimum, sonst aber von der nachgenommenen Summe für jeden Thaler oder
Theil eines Thalers ½ Sgr. und für jeden Gulden oder Theil eines Guldens
a) Oesterreichischer Währung 14/10 Neukr.,
b) Süddeutscher Währung 1 Kr. erhoben.
Eine Vorausbezahlung des Porto und der Gebühr ist nicht nothwendig; doch
kann die Zahlung nicht getrennt erfolgen.
Die Gebühr wird erhoben in der Währung des Aufgabe-Postdezirkes.
Von dem Zeitpunkte an, mit welchem die Gebühr zur gemeinschaftlichen Ein-
nahme gehört (Art. 69), wird dieselbe in der Währung des Postbezirkes angesetzt,
wo sie zur Erhebung kommt.
Für die Rücksendung oder Nachsendung von Nachnahmesendungen wird die
Gebühr nicht noch einmal angesetzt. Nachnahmebriefe bis 4 Loth ausschließlich
ohne Werthangabe bleiben auch vom Retour-Porto frei.