Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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Sendungen, auf denen Nachnahme haftet, sind ausschließlich mit der Fahr- 
post zu befördern, mit Ausnahme der Fälle, wo Vereins-Postanstalten ohne Fahr- 
post -Expedition bestehen. 
Baare Einzablungen. 
Art. 62. 
Bei jeder Vereins-Postanstalt können Beträge bis zur Höhe von 50 Thlrn. 
oder 75 fl. Oesterr. Währ. oder 87½ fl. Südd. Währ. zur Wiederauszahlung 
an einen bestimmten innerhalb des Vereinsgebietes wohnenden Empfänger eingezahlt 
werden. Die Auszahlung erfolgt sofort nach dem Eingange des Briefes oder der 
Adresse bei der Postanstalt des Bestimmungsortes. Stehen jedoch die erforder- 
lichen Geldmittel dieser Postanstalt augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die 
Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. 
Für Sendungen mit baaren Einzahlungen wird das Fahrpost-Porto und da- 
neben eine Gebühr erhoben, welche beträgt für je 5 Thlr. — 1 Sgr., für je 
5 fl. Oesterr. Währ. — 3⅛i Oesterr. Neukr. und für je 5 fl. Südd. Währ. 
— 2 Kr. Die Gebühr wird in der Währung des Postbezirkes angesetzt, wo die- 
selbe zur Erhebung kommt. 
Eine Vorausbezahlung des Porto und der Gebühr ist nicht nothwendig, doch 
kann die Zahlung nicht getrennt erfolgen. 
Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Auszahlung des einge- 
zahlten Betrages aus irgend einem Grunde nicht erfolgen kann und das Geld dem 
Einzahlenden zurückgegeben werden muß. 
Bei Retour-Sendungen findet eine Erhebung von Porto und Gebühr für 
den Rückweg nicht Statt. Für die Nachsendung wird nur das Porto — ohne die 
Gebühr — noch einmal angesetzt. 
Die Beförderung erfolgt mit der Fahrpost, mit Ausnahme der Fälle, wo 
Vereins-Postanstalten ohne Fahrpost-Expedition bestehen. 
Begleitbriefe. 
Art. 63. 
Begleitbriefe zu Fahrpostsendungen sollen in der Regel das Gewicht eines 
einfachen Briefes nicht übersteigen und werden in diesem Falle mit besonderem 
Porto nicht belegt. Ist ein Begleitbrief ausnahmsweise 1 Loth oder darüber 
schwer, so wird er mit dem Fahrpost-Porto belegt. 
Bei unbestellbaren schwereten Begleitbriefen bis zum Gewichte von 4 Loth 
ausschließlich wird für die Rücksendung kein Porto erhoben. 
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