Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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Ist  eine  Postverwaltung  durch  gesetzliche  oder  administrative  Bestimmungen  zur
Niederschlagung  oder  Rückzahlung  eines  Porto-Betrages  veranlaßt,  so  soll  die  Bescheinigung
  der  Liquidation  in  Bezug  auf  die  Nothwendigkeit  der  Niederschlagung
nicht  beanstandet  werden.

Gewährleistung.
Art.  75.

Für  den  Verlust  oder  die  Beschädigung  der  zur  Postbeförderung  vorschriftsmäßig
  übergebenen  Sendungen,  mit  alleiniger  Ausnahme  des  durch  Krieg  oder  unabwendbare
  Folgen  von  Naturereignissen  herbeigeführten  Schadens,  wird  nach  Maßgabe
  der  folgenden  Bestimmungen  Ersatz  geleistet:

1)  Dem  Absender  bleibt  es  freigestellt,  den  Werth  der  Sendung  entweder
nach  dem  wahren  Werthe,  oder  nur  theilweise  oder  gar  nicht  zu  deklariren.

Ist  bei  der  Aufgabe  eine  Werths-Deklaration  erfolgt,  so  ist  dieselbe  bei  der
Feststellung  des  von  Seiten  der  Postverwaltung  in  Verlust=  oder  Beschädigungs-Fällen
  zu  leistenden  Ersatzes  maßgebend.

Beweist  jedoch  die  Postverwaltung,  daß  die  Deklaration  den  wahren  Werth
der  Sache  übersteigt,  so  hat  sie  nur  den  letzteren  zu  ersetzen.

Vermag  dagegen  der  Reklamant  den  Nachweis  zu  erbringen,  daß  und  um
wie  viel  der  wirkliche  Werth  des  Inhaltes  der  Sendung  die  Werths-Deklaration
überstiegen  habe,  so  ist  im  Falle  eines  theilweisen  Verlustes  (Abgangs)  oder  einer
Beschädigung  der  Theil  des  wirklich  erlittenen  Schadens  zu  ersetzen,  welcher  sich
nach  dem  Verhältnisse  ergiebt,  in  welchem  der  deklarirte  Werth  der  Sendung  zu
dem  wirklichen  steht.

Die  Werths-Deklaration  soll  in  der  Landeswährung  des  Aufgabebezirkes  erfolgen;
  der  absendenden  Postanstalt  gegenüber  haben  die  anderen  Postverwaltungen
nur  die  in  jener  Landeswährung  angegebene  oder  darauf  reducirte  Summe  zu
vertreten.

Die  Werths-Deklaration  soll  bei  Sendungen  mit  Begleitbriefen  sowohl  auf
dem  Begleitbriefe,  als  auf  der  Sendung  selbst,  angegeben  seyn.  Wenn  aber  der
Werth  einer  zur  Postbeförderung  angenommenen  Sendung  nur  auf  dem  Begleitbriefe
  und  nicht  auch  auf  der  Sendung  selbst  angegeben  seyn  sollte,  so  übt
dieses  auf  die  Ersatzleistung  keinen  Einfluß.  Dasselbe  gilt  von  dem  Falle,  wo  die
Werths-Deklaration  zwar  nur  auf  der  Sendung  selbst,  nicht  auch  auf  dem  Begleitbriefe
  enthalten  ist,  die  Sendung  aber  gleichwohl  zur  Postbeförderung  angenommen
  und  entweder  dem  Aufgeber  eine  Bescheinigung  über  eine  geschehene  Werthsangabe
  ertheilt  oder  die  Sendung  mit  dem  fraglichen  Werthe  in  die  Postbücher