Contents : Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

Wahlgesetz  für  die  Wahlen  zur  Bürgerschaft.  43

 

schäftsstunden  auszulegen  und  können  während  dieser  Zeit  von  jedem
Wahlberechtigten  eingesehen  und  abgeschrieben  werden.

g  18.

Zur  Teilnahme  an  der  Wahl  sind  nur  diejenigen  Personen  befugt,
  welche  in  die  abgeschlossenen  Wählerlisten  aufgenommen  sind.

Bei  den  allgemeinen  und  bei  den  Grundeigentümerwahlen  kann
jeder  Wahlberechtigte  sein  Wahlrecht  nur  an  derjenigen  Wahlstelle
ausüben,  in  deren  Wählerliste  er  eingetragen  ist.

IV.  Wahlverfahren.
1)  Gemeinsame  Vorschriften  für  alle  Wahlen.
819.

Die  regelmäßigen  Wahlen  zur  Bürgerschaft  sinden  nach  Maßgabe
  der  Vorschriften  der  Art.  38  bis  41  der  Verfassung  alle  drei
Jahre  statt.  Als  Erneuerungstermin  im  Sinne  jener  Vorschriften
gilt  für  die  Bürgerschaft  der  Beginn  des  Monats  Mätz  desjenigen
Jahres,  in  welchem  eine  teilweise  Erneuerung  der  Bürgerschaft  stattfindet.


820.

Die  allgemeinen  Wahlen  finden  zuerst,  nach  Beendigung  der
allgemeinen  Wahlen  im  Stadtgebiete  die  Grundeigentümerwahlen,
und  nach  deren  Beendigung  die  Wahlen  der  im  §  1  Ziffer  3  bezeichneten
  Kategorie  statt.

Die  Wahlen  jeder  Kategorie  sinden  an  einem  Tage  statt.  Die
Wahltage  sind  so  zu  bestimmen,  daß  sämtliche  Wahlen  vor  dem  Erneuerungstermin
  der  Bürgerschaft  beendigt  sein  können.

821.

Nachdem  die  Wahltage  durch  den  Senat  bestimmt  sind,  erläßt
die  Zentralwahlkommission  eine  öffentliche  Aufforderung  zu  den  Wahlen
unter  der  gleichzeitigen  Bekanntmachung,  an  welcher  Wahlstelle  und
während  welcher  Zeit  das  Wahlrecht  auszuüben  ist.

Jede  Wahlstelle  soll  innerhalb  des  zugehörigen  Bezirks  belegen
  sein.

Die  Wahlhandlung  beginnt  um  9  Uhr  vormittags  und  wird  um
6  Uhr  nachmittags  geschlossen.