Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

37

eingetragen  worden  ist.  Ist  der  Werth  einer  Sendung  nicht  übereinstimmend  auf
Begleitbrief  und  Sendung  angegeben,  so  ist  die  Werthangabe  auf  dem  Begleitbriefe
für  Porto-Berechnung  und  Ersatzleistung  entscheidend.

Die  Postanstalt,  welche  eine  nicht  mit  der  vorschriftsmäßigen  Werths-Deklaration
  versehene  Sendung,  für  welche  gleichwohl  nach  dem  Vorhergehenden  zu  haften
  seyn  würde,  annimmt,  hat  für  die  Nachholung  des  Erforderlichen  zu  sorgen,
widrigenfalls  sie  für  alle  aus  der  Behandlung  des  Stückes  als  Sendung  ohne
Werthangabe  hervorgehenden  Nachtheile  verantwortlich  ist.

Findet  sich  in  einer  wegen  beschädigter  Emballage  unterwegs  von  einer  Postanstalt
  anderweit  verpackten  Sendung  ein  die  Deklaration  übersteigender  Werthinhalt
  vor,  so  bleibt  für  die  Haftung  der  Post  die  Deklaration  des  Absenders  maßgebend.


2)  Bei  dem  Verluste  von  nicht  deklarirten  Sendungen  oder  bei  dem  Abgange  an
denselben  wird  ein  Ersatz  von  10  Sgr.  oder  50  Nkr.  Oester.  Währ.  oder  30
Kr.  Südd.  Währ.  für  jedes  abhanden  gekommene  Pfund  oder  den  Theil  eines
Pfundes  geleistet.  Bei  Beschädigungen  nicht  deklarirter  Sendungen  wird  der  wirklich
entstandene  Schaden,  jedoch  nur  bis  zu  dem  Maximal-Betrage  von  10  Sgr.  oder
50  Nkr.  Oesterr.  Währ.  oder  30  Kr.  Südd.  Währ.  für  jedes  beschädigte  Pfund
erstattet.

3)  Für  Beschädigungen  oder  Abgang  am  Inhalte  einer  Sendung  haben  die
Postrerwaltungen  nur  dann  zu  haften,  wenn  eine  vorhandene  äußerlich  erkennbare
Beschädigung  in  unzweifelhaftem  Zusammenhange  mit  der  vorhandenen  inneren  Beschädigung
  beziehungsweise  dem  Algange  steht.

Außer  diesem  Falle  tritt  die  Haftpflicht  einer  Postverwaltung  nur  dann  ein,
wenn  ihr  ein  besonderes  Verschulden  und  die  geschehene  Auflieferung  eines  unbeschädigten
  Inhaltes,  sowie  dessen  gehörige  Verpackung  vollständig  nachgewiesen  wird.

Die  ohne  Erinnerung  geschehene  Annahme  einer  Sendung  oder  die  Empfangsbescheinigung
  des  Adressaten  begründet  bis  zum  Gegenbeweise  die  Vermuthung  für
den  unversehrten  Zustand  der  Sendung.

4)  Für  einen  durch  verzögerte  Beförderung  entstandenen  Schaden  leistet  die
Postverwaltung  innerhalb  der  für  den  Verlustfall  gezogenen  Grenzen  nur  dann  Ersatz,
  wenn  die  Verspätung  nachweislich  durch  das  Verschulden  der  Post  herbeigeführt
  und  die  Sache  dadurch  in  ihrer  Substanz  verdorben  ist.

5)  Für  Verluste  und  Beschädigungen,  welche  auf  dem  Transporte  durch  eine
dem  Vereine  nicht  angehörige  Beförderungsanstalt  eintreten,  findet  ein  Ersatzanspruch,
  den  Vereins-Postverwaltungen  gegenüber,  nicht  Statt.  Dagegen  haben  bei
diesfallsigen  Reklamationen  zunächst  diejenigen  Postanstalten,  von  welchen  die  Sen-6