Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

(Nr.  4346.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Mansfelder  Seekreises  im  Regierungsbezirk  Merseburg,  zum  Betrage
von  215,000  Thalern.  Vom  14.  Januar  1850.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Mansfelder  Seekreises  im  Regierungsbezirk
  Merseburg  auf  den  Kreistagen  vom  27.  Oktober  1853.,  17.  Juli
185  1.  und  24.  Mai  1855.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom
Kreise  übernommenen  Chausseebauten  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer
Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:
zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens
der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von
215,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der
Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit
des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen
zum  Betrage  von  215,000  Thalern,  in  Buchstaben:  Zweihundert  und  funfzehn
  tausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

50,000  Rthlr.  àa  1000  Rthlr.,

50,000  Rthlr.  à  500  Rthlr.,

40,000  Rehlr.  àa  200  Rthlr.,

40,000  Rthlr.  à  100  Rthlr.,

35,000  Rihlr.  à  2?5  Rrhlr.,

J15,600  Frhlr.

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
vier  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  besiimmenden
  Folgeordnung,  von  der  Vollendung  der  Chansseebauten,  spätestens  aber
vom  Jahre  1862.  ab  jährlich  mit  wenigstens  Einem  Prozent  des  Kapitals  zu
lilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen
  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums
  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorsiehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch
die  Gesetz  -Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unker  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

egeben  Berlin,  den  14.  Jannar  1856.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Westphalen.  v.  Bödelschwingh.

 

Pro-