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Jedeer auf der Adresse einer Sendung in was immer für einer Form ange-
gebene Geldbetrag gilt in Absicht auf die Porto-Erhebung als Werths-Deklaration
des Inhaltes, also auch die Bezeichnung: Urkunde, Wechsel, Quittung 2c. über
1000 fl.
§. 9.
Verpackung.
Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Länge der Trans-
port-Strecke, des Umfanges der Sendung und der Beschaffenheit des Inhaltes
haltbar und sichernd eingerichtet seyn.
Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden,
und nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Schriften= oder Akten -Sen-
dungen, genügt im Allgemeinen bei einem Gewichte bis zu ungefähr sechs Pfund,
wenn die Dauer des Transportes verhältnißmäßig kurz ist, eine Emballage von
haltbarem Packpapier mit angemessener Verschnürung.
Auf größere Entfernungen zu versendende Gegenstände, sowie alle schwerere
Fahrpostgegenstände, müssen, insofern nicht der Inhalt und. Umfang eine andere
festere Verpackung erfordert, mindestens in mehrfache Umschläge von starkem Pack-
papier verpackt seyn.
Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe,
Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren u. s. w.,
müssen nach Maßgabe ihres Werthes, Umfanges und Gewichtes in genügend sicherer
Weise in Wachsleinwand, Pappe (Pappdeckel), in gut beschaffenen und nach Um-
ständen emballirten Kisten u. s. w. verpackt seyn.
Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich wer-
den könnte, müssen so verpackt seyn, daß eine solche Beschädigung fern gehalten
wird. Mit Flüssigkeiten angefüllte kleinere Gefäße (Flaschen, Krüge u. s. w.) sind
noch besonders in starken Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren. Fässer, in
denen Flüssigkeiten zur Versendung kommen, müssen stark bereift und die Reifen
gehörig befestiget seyn.
Sendungen mit frischen Weintrauben dürfen, außer in einer festeren Ver-
packung, namentlich in Kisten, Schachteln u. s. w. auch in Körben aus gefloch-
tenen Weiden, welche mit einem Deckel von gleichem Stoffe geschlossen sind, ver-
packt werden, insofern nicht mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Trauben be-
reits bei der Aufgabe, oder auf die bedeutende Entfernung des Bestimmungsortes,
das Absetzen von Feuchtigkeit in größerem Maße zu besorgen ist.
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