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Sendungen von Blutegeln müssen so beschaffen seyn, daß von dem Inhalte
des Gefäßes nichts herausdringen kann.
Wild, welches nicht mehr blutet, darf unverpackt versendet werden.
Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während ihres Trans-
portes eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten der letzteren von
dem Adressaten eingezogen.
S. 10.
Verschluß.
Der Verschluß einer jeden Postsendung muß haltbar und so eingerichtet sevn,
daß ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen
ist. (Wegen der Sendungen unter Band, sowie der Muster-Sendungen, (vergleiche
§.S. 14 und 15).
Bei Briefen nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darf zum Verschluß
Siegellack oder ein anderes, durch Wärme sich auflösendes Material nicht benutzt
werden.
Der Verschluß einer jeden Fahrpostsendung, mit Ausnahme der undeklarirten
in Brief= oder ähnlicher Form bis zum Gewichte von ½ Pfund einschließlich,
sowie mit Ausnahme der Vorschuß= und Einzahlungs-Briefe, muß in Befestigung
der Schlüsse durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschaftes bestehen.
Wird eine Verschnürung angebracht, so muß dieselbe so beschaffen und fest-
gesiegelt seyn, daß sie ohne Verletzung des Siegelverschlusses nicht abgestreift oder
geöffnet werden kann.
Briefe mit deklarirtem Werthe (wegen der Geldsendungen siehe
§. 11) müssen mit einem Kreuz-Couvert und mit fünf gleichen Sie-
geln nach Maßgabe der nebenstehenden Zeichnung verschlossen seyn.
§. 11.
Verpackung und Verschluß der Geldsendungen insbesondere.
Briefe mit Geld oder Geldeswerth (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpa-
piere u. s. w.) müssen mit einem haltbaren Kreuz-Couvert versehen und mit fünf
gleichen Siegeln gut verschlossen seyn. (S. §..10, letzter Absatz).
Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder der-
gleichen eingeschlagen und innerhalb des Briefes so befestiget seyn, daß eine Ver-
änderung ihrer Lage während des Transportes nicht Statt finden kann.