Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

§. 15. 
Waarenproben und Mustersendungen. 
Waarenproben und Muster müssen, wenn auf die dafür zugestandene Porto- 
Ermäßigung Anspruch gemacht wird, dergestalt verpackt seyn, daß die Beschränkung 
des Inhaltes auf diese Gegenstände leicht ersichtlich ist. 
Diesen Sendungen darf, wenn die ermäßigte Taxe eintreten soll, nur ein 
einfacher Brief beigefügt oder angehängt seyn, welcher bei der Austaxirung mit 
der Waarenprobe oder dem Muster zusammen zu wiegen ist. 
Ist der Brief schwerer, oder sind die Waarenproben oder Muster in den 
Brief gelegt, so wird die Sendung, d. h. Brief und Probe zusammen, als ge- 
wöhnlicher Brief taxirt. 
8. 16. 
Rekommandirte Briefe. 
Briefpostsendungen, welche unter Rekommandation abgesandt werden sollen, 
müssen von dem Absender mit einer dieses Verlangen ausdrückenden Bezeichnung 
(rekommandirt, chargé, empfohlen) versehen werden. 
Keine Verwaltung ist verpflichtet, Briefe, die mit dem Rekommandations- 
Zeichen versehen im Briefkasten vorgefunden werden, als rekommandirt behandeln 
zu lassen, es sey denn, daß dieselben vollständig, einschließlich der Rekommanda- 
tions -Gebühr, mit Marken frankirt find. 
#’l 
Retour-Rercepisse. 
Wünscht der Absender einer rekommandirten Briefpostsendung oder einer Fahr- 
postsendung eine von dem Adressaten auszustellende Empfangsbescheinigung (Rück- 
schein, Retour-Recepisse) zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die Be- 
merkung: „gegen Rückschein“ („Retour-Recepisse“) auf der Adresse ausgedrückt seyn. 
Die Weigerung des Adressaten, den Rückschein zu unterfertigen, gilt als 
Verweigerung der Annahme der Sendung selbst. 
8. 18. 
Durch Expressen zu bestellende Briefe. 
Briefe, welche sogleich nach der Ankunft den Adressaten besonders zugestellt 
werden sollen, müssen auf der Adresse wörtlich den Vermerk: „durch Expressen zu 
bestellen“ enthalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.