Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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§. 19. 
Nachnahmesendungen. 
Briefe und sonstige Sendungen, auf welchen eine Nachnahme haftet (Vorschuß- 
sendungen, Postvorschüsse), müssen auf der Adresse den Vorschußbetrag mit den 
Worten: 
„Vorschuß oder Nachnahme dnn “ 
und die Thaler= oder Gulden-umme in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt 
enthalten. 
§. 20. 
Baare Einzahlungen. 
Den Beträgen, welche zur Wiederauszahlung an einen bestimmten Empfänger 
eingezahlt werden (baare Einzahlungen), muß ein einfacher gewöhnlicher Brief oder 
ein leeres Couvert beigegeben werden. 
Baare Einzahlungen auf Sendungen unter Band, Sendungen mit Waaren- 
proben, auf rekommandirte Briefe, auf Briefe mit deklarirtem Werthe und auf 
Begleitbriefe zu Packeten mit und ohne Werths-Deklaration zu leisten, ist un- 
zulässig. 
Auf der Adresse des Briefes oder Couverts muß der Empfänger genau be- 
zeichnet und der Betrag der baaren Einzahlung mit den Worten: 
„Hierauf eingezahlt ... “ 
vermerkt, die Thaler= oder Gulden-Summe auch in Zahlen und in Buchstaben 
ausgedrückt seyn. 
§. 21. 
Frankirungs-Vermerk. Nicht oder ungenügend mit Marken frankirte Briefe 
nach Ländern, wohin Frankirungs-Zwang bestebt. 
Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungs-Vermerk (frei, franko, 
fr. 2c.) durchstrichen, radirt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzuwei- 
sen; werden Briefe mit einem solchen oder mit einem nicht durchstrichenen u. s. w. 
Frankirungs-Vermerke im Briefkasten vorgefunden, ohne daß das Porto dafür 
durch Freimarken oder gestempelte Brief-Couverts entrichtet worden ist, so wird die 
Ungültigkeit des Frankirungs-Vermerkes amtlich attestirt. 
Wenn Briefe nach Ländern, wohin Frankirungs-Zwang besteht, von den 
Absendern nicht oder ungenügend frankirt in den Briefkasten gelegt worden sind, 
so werden dieselben nicht abgesandt, sondern am Aufgabeorte zurückbehalten und 
dem zu ermittelnden Absender behufs der Frankirung zurückgegeben.
	        
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