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einer Sendung an den Ersteren auch an einem Um-Speditionsorte Statt finden,
wenn dadurch keine Störung des Expeditions-Dienstes herbeigeführt wird.
Ist die Sendung bei der Aufgabe frankirt, oder das Porto in einer Ver-
einskarte bereits berechnet, so hat es hierbei zu bewenden; im entgegengesetzten Falle
wird das Porto nach Maßgabe der wirklich Statt gehabten Beförderung berechnet.
§. 25.
Unbestellbare Postsendungen.
Briefe und andere Sendungen sind für unbestellbar zu erachten:
1) wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nach-
sendung (cf. §. 26) nicht möglich oder nicht zulässig ist;
2) wenn die Sendung mit dem Vermerke „poste restante“ versehen ist und
nicht binnen 3 Monaten, vom Tage des Einlangens an gerechnet, von der
Post abgeholt wird;
3) wenn eine Sendung mit Postvorschuß, auch wenn sie mit „Doste restante“
bezeichnet ist, innerhalb 14 Tagen nicht eingelöst worden ist;
4) wenn die Annahme verweigert wird.
Bevor in dem Falle ad 1 eine Sendung mit oder ohne Werths-Deklara-
tion deßhalb als unbestellear angesehen wird, weil mehre dem Adressaten gleich-
benannte Personen im Orte sich befinden und der wirkliche Empfänger nicht sicher
zu unterscheiden ist, muß der Begleitbrief nach dem Aufgabcorte zurückgesandt wer-
den, um den Absender, wenn derselbe an der äußeren Beschaffenheit des Begleit-
briefes erkannt oder sonst auf geeignete Weise ermittelt werden kann, zur näheren
Bezeichnung des Adressaten zu veranlassen. Die Uebersendung des Begleitbriefes
geschicht zwischen den Postanstalten unter Couvert und als Postsache.
Alle andere Postsendungen sind, wenn sie als offenbar unbestellbar erkannt
worden, ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen,
die einem schnellen Verderben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der
Albgabepostanstalt Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf
dem Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden und die
Veräußerung des Inhaltes für Rechnung des Aufsgebers erfolgen.
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