Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung, oder eintre- 
tenden Falles, daß und weßhalb die Veräußerung erfolgt sey, auf dem Begleit- 
briefe zu vermerken. 
Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht cröffnet, müssen vielmehr 
noch mit dem vom Aufgeber aufgedrückten Siegel verschlossen seyn. Eine Aus- 
nahme hiervon tritt nur ein bezüglich der Briefe, welche von einer Person gleich- 
lautenden Namens irrthümlich geöffnet wurden und bezüglich der Briefe, welche 
Loose oder Offerten zu verbotenen Glücksspielen enthalten, die von den Adressaten 
nach den für sie geltenden Landesgesetzen nicht benützt werden dürfen. Bei irr- 
thümlicher Eröffnung von Briefen durch Personen gleichlautenden Namens ist übri- 
gens, sofern dieses möglich ist, eine von letzteren selbst unter Namensunterschrift 
auf die Rückseite des Briefes niederzuschreibende bezügliche Bemerkung beizubringen. 
§. 26. 
Nachsendung der Postsendungen. 
Hat der Adressat seinen Aufenthalts= oder Wohn-Ort verändert und ist sein 
neuer Aufenthalts= oder Wohn-Ort bekannt, so werden ihm Briefpostgegenstände 
nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung ausdrücklich getroffen hat. 
Bei Fahrpostsendungen, mit Einschluß der Vorschußbriefe und der Briefe, 
worauf Baarzahlungen Statt gefunden haben, erfolgt die Nachsendung nur auf 
ausdrückliches Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für Porto 
und Auslagen, auch des Adressaten. Letzterer ist in solchem Falle von dem Vor- 
liegen einer Sendung amtlich und portofrei in Kenntniß zu setzen. 
S§. 27. 
Mit fremden Freimarken versehene Briefe. 
Wenn in einem Vereinsgebiete Briefe mit Franko-Marken oder gestempelten Cou- 
verts eines anderen Gebietes zur Post kommen, so sind solche Briefe wie unfran- 
kirte Briefe zu behandeln und die fremden Marken als ungültig zu bezeichnen. 
Sind aber dergleichen Briefe nach demjenigen Vereinsgebiete bestimmt, wel- 
chem die Marken oder die gestempelten Couverts angehören, so zieht die empfan- 
gende Postanstalt von dem Adressaten nur das, nach Abzug des Werthes der 
Marken oder des Couverts verbleibende Porto ein, oder vergütet auf sonstige 
Weise dem Adressaten den Werth der unrichtig verwendeten Marken.
	        
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