55
8. 28.
Briefe, welche an Postanstalten couvertirt find.
Wenn zwei oder mehre Briefe oder Kreuzbandsendungen unter Couvert an
Postanstalten zur Distribution oder Weiterbeförderung geschickt werden, so sind
solche Briefe nicht zurückzusenden, sondern, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die
ganze Sendung frankirt gewesen oder nicht, einzeln mit dem vollen Brief-Porto
zu belegen, soweit sie nicht bereits mit Marken oder Couverts vorschriftsmäßig
frankirt sind. Für die von den Adressaten nicht angenommenen Briefe u. s. w.
hat der Aufgeber das angesetzte Porto zu entrichten.
§S. 29.
Einziehung der Bestellgebühr vom Absender.
Von den Adressaten nicht aberichtigte Bestellgebühr darf an den Aufgeber der
Postsendung nicht zurückgerechnet werden.
Nach erfolgter Verständigung zwischen den betheiligten Postverwaltungen soll
jedoch gestattet seyn, für Briefe von Privaten an Behörden die Bestellgebühr vom
Aufgeber einzuheben und als Weiter-Franko an die bezugsberechtigte Postanstalt
zu vergüten.
§. 30.
Gebührenfreie Anrechnung von Postgefällen.
Für die Anrechnung von Postgefällen irgend welcher Art, welche von dem
Absender nicht voraus entrichtet worden sind, darf der Ansatz und die Einziehung
einer Procura-Gebühr auch in dem Falle nicht erfolgen, wenn vorschriftsmäßig
die betreffenden Gefälle bei der Auflieferung der Sendung zur Post hätten vor-
ausbezahlt werden müssen.
§. 31.
Lagergeld.
Die Postverwaltungen derjenigen Vereinsbezirke, in denen gesetzlich die Erhe-
bung von Lagergeld für solche Fahrpostgegenstände vorgeschrieben ist, welche län-
gere Zeit bei der Postanstalt aufbewahrt werden müssen, dürfen für unbestellbare,
nach dem Abgangsorte zurückzusendende Fahrpostsendungen dieses Lagergeld nicht in
Anrechnung bringen.