Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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8. 28. 
Briefe, welche an Postanstalten couvertirt find. 
Wenn zwei oder mehre Briefe oder Kreuzbandsendungen unter Couvert an 
Postanstalten zur Distribution oder Weiterbeförderung geschickt werden, so sind 
solche Briefe nicht zurückzusenden, sondern, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die 
ganze Sendung frankirt gewesen oder nicht, einzeln mit dem vollen Brief-Porto 
zu belegen, soweit sie nicht bereits mit Marken oder Couverts vorschriftsmäßig 
frankirt sind. Für die von den Adressaten nicht angenommenen Briefe u. s. w. 
hat der Aufgeber das angesetzte Porto zu entrichten. 
§S. 29. 
Einziehung der Bestellgebühr vom Absender. 
Von den Adressaten nicht aberichtigte Bestellgebühr darf an den Aufgeber der 
Postsendung nicht zurückgerechnet werden. 
Nach erfolgter Verständigung zwischen den betheiligten Postverwaltungen soll 
jedoch gestattet seyn, für Briefe von Privaten an Behörden die Bestellgebühr vom 
Aufgeber einzuheben und als Weiter-Franko an die bezugsberechtigte Postanstalt 
zu vergüten. 
§. 30. 
Gebührenfreie Anrechnung von Postgefällen. 
Für die Anrechnung von Postgefällen irgend welcher Art, welche von dem 
Absender nicht voraus entrichtet worden sind, darf der Ansatz und die Einziehung 
einer Procura-Gebühr auch in dem Falle nicht erfolgen, wenn vorschriftsmäßig 
die betreffenden Gefälle bei der Auflieferung der Sendung zur Post hätten vor- 
ausbezahlt werden müssen. 
§. 31. 
Lagergeld. 
Die Postverwaltungen derjenigen Vereinsbezirke, in denen gesetzlich die Erhe- 
bung von Lagergeld für solche Fahrpostgegenstände vorgeschrieben ist, welche län- 
gere Zeit bei der Postanstalt aufbewahrt werden müssen, dürfen für unbestellbare, 
nach dem Abgangsorte zurückzusendende Fahrpostsendungen dieses Lagergeld nicht in 
Anrechnung bringen.
	        
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