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. 2.
Für das Thüringische Eisenbahnunternehmen wird
1) ein Reserve-Fonds und 2) ein Erneuerungs-Fonds gebildet.
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Der Reserve-Fonds ist bestimmt zur Deckung etwaiger durch außerordentliche
Fälle entstandener Ausgaben, sowie zur Tragung der Kosten für Vermehrung der
Betriebsmittel; der Erneuerungs-Fonds dagegen zur Bestreitung der Kosten der
Erneuerung der Schienen, Schwellen und der kleinen Eisentheile des Oberbaues
der Eisenbahn mit Einschluß der Weichen, sowie der Erneuerung der Locomotiven
nebst Tendern und der Wagen aller Art.
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Zu den Erneuerungen sind zu rechnen:
a) bei den Locomotiven und Teudern die Auswechselung der Feuerkasten,
Kessel, Cylinder, Siederohre, Federn, Achsen, Räder, Radreifen, gan-
zer Wasserbehälter und Bremsen;
b) bei den Wagen die Auswechselung von ganzen Kasten, Federn, Achsen, Rä-
dern, Radreifen, Bremsen und der Umbau des Innern ganzer Coupées.
. 6.
Der Reserve-Fonds wird mit einem Maximal-Betrage von 100,000 Thlrn.
ausgestattet. Die Zinsen desselben fließen in die Betriebskasse.
8. 6.
Sobald der Reserve-Fonds einen geringeren Bestand als 100,000 Thlr.
nachweist, müssen demselben aus der Betriebskasse so lange Zuschüsse gewährt wer-
den, bis dessen ursprüngliche Höhe erreicht ist. Das Maximum dieses Zuschusses
wird für Ein Jahr auf ein Zehntel-Procent des Stamm-Abtienkapitals, also auf
9000 Thlr. festgesetzt, insofern nicht die Gesellschaftsvorstände mit Genehmigung der
drei hohen Staatsregierungen eine Erhöhung dieses Betrages für nothwendig erachten.
§. 7.
Zu dem Ernenerungs-Fonds ist außer dem jährlichen Erlös aus dem Ver-
kaufe der alten Materialien des Oberbaues und der Betriebsmittel vom 1. Januar
1861 ab jährlich ein dem Bedürfnisse entsprechender Beitrag aus den Betriebs-
einnahmen zu gewähren und zwar nach Procent-Sätzen berechnet:
a) auf den Werth der Schienen und Schwellen,
b) auf den Werth der Locomotiven nebst Tendern und der Wagen.
g. 8.
Die Zinsen von den Kapitalen des Erneuerungs-Fonds fließen in die Betriebskasse.