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II. Mit Hinblick auf die eingreifenden Bestimmungen im 8. 6 des unter'm
13. Mai 1859 erschienenen Nachtrages zum Gesetze vom 28. August 1826 über
die öffentliche Anstalt der Brandversicherung wird hiernach angeordnet, daß Ge-
suche um Ertheilung der nach Maßgabe der Ministerial-Bekanntmachungen vom
26. Januar 1853 (S. 34 flg. des Regierungs-Blattes auf das Jahr 1853) und
vom 4. Dezember 1855 (S. 170 flg. des Regierungs-Blattes auf das Jahr
1855) erforderlichen Erlaubniß zur Versicherung inländischer Gebäude bei einer
auswärtigen Feuer-Versicherungsanstalt nicht bei dem unterzeichneten Staats-Mi-
nisterium unmittelbar, sondern bei dem Großherzoglichen Rechnungsamte des Be-
zirkes, hinsichtlich des Ortes Oldisleben aber bei dem Großherzoglichen Rentamte
daselbst anzubringen sind.
Von diesem ist jedes solche Gesuch, gehörig vorbereitet, ohne Verzug anher
vorzulegen. Namentlich ist dabei jedesmal anzugeben:
1) ob das fragliche Gebäude und mit welcher Quote des Schätzungswerthes
ingleichen ob mit oder ohne Mauerwerk bei der Landes-Brandversicherungsanstalt
versichert und unter welcher Nummer es in das Brandversicherungs-Kataster ein-
getragen ist; oder
2) ob und aus welchem Grunde dieses Gebäude zur Zeit oder überhaupt der
Versicherung bei der Landes-Brandversicherungsanstalt nicht unterliegt;
3) ob und zu welcher Quote des Schätzungswerthes dasselbe bei einer aus-
wärtigen Anstalt, auch welcher, bereits versichert worden ist und ob diese Ver-
sicherung noch läuft; ferner,
4) falls bei der beabsichtigten auswärtigen Versicherung zugleich eine Herab-
setzung der Versicherungs-Quote bei der Landesanstalt einzutreten hat, wann der
Antrag auf diese Herabsetzung gestellt worden ist und bis wann daher die seithe-
rige Versicherungs-Quote noch in Kraft bleibt, ingleichen ob das erforderliche
Zeugniß der Hypotheken-Behörde darüber beigebracht ist, daß der beabsichtigten
Veränderung der Versicherungs-Quote von dort aus nichts entgegensteht; endlich
5) ob der Schätzungswerth, welcher der beabsichtigten auswärtigen Versiche-
rung zu Grunde liegt, mit der im Landes-Brandkataster eingezeichneten Brand-Taxe
übereinstimmt, oder ob anderen Falles gegen jenen Schätzungswerth Bedenken bestehen.
Es wird dieses zur Nachachtung für die Antragsteller sowohl, als für die
betreffenden Behörden hierdurch bekannt gemacht, mit dem Bemerken, daß derglei-