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Wegen der etwa verbleibenden Restzahlungen ist übrigens allenthalben den Vor-
schriften der vorangezogenen Verordnung vom 2. Juni 1854 und des Gesetzes vom
11. Dezember 1850 nachzugeben. Weimar am 3. Januar 1861.
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement der Finanzen.
G. Thonu.
II. In Folge einer unter den Zollvereins-Regierungen getroffenen Verein-
barung ist künstlich hergestelltes sowohl, als natürliches Paraffin allgemein dem
Zollsatze von Einem Thaler nach Position II 36 des Vereins-Zolltarifes zu-
gewiesen worden, was hiermit als Ergänzung des amtlichen Waarenverzeichnisses
zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Weimar am 28. Jannar 1861.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement der Finanzen.
. Thon.
III. Mit Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8, September
1854 (Seite 333 des Regierungs-Blattes) wird hierdurch zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht, daß dem Königlich Preußischen Steueramte zu Zeitz die Befugniß
zur Erledigung von Begleitscheinen II beigelegt worden ist.
Weimar am 28. Januar 1861. 4
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
IV. Die in der Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-Ministeriums
vom 27. vorigen Monats (Regierungs-Blatt v. J. 1861 Nummer 1) angegebenen
Arzenei-Preise sind folgendermaßen zu berichtigen.
Es sollen kosten: .
Cortex Chinae regiae contus. et gr. mod. pulv. die Unze 8 Gr. 8 Pf.
Decoctum Zittmanni fort. 24 Pfund 128 Gr. 10 Pf.
Ferro-Kali tarcaricum die Unze 3 Gr. 8 Pf.
Flores Sambuci die Unze 1 Gr.
„ „ conc. et gr. mod. pulv. die Unze 1 Gr. 6 Pf.
Weimar am 29. Jannar 1861.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.