Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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Wegen der etwa verbleibenden Restzahlungen ist übrigens allenthalben den Vor- 
schriften der vorangezogenen Verordnung vom 2. Juni 1854 und des Gesetzes vom 
11. Dezember 1850 nachzugeben. Weimar am 3. Januar 1861. 
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
G. Thonu. 
II. In Folge einer unter den Zollvereins-Regierungen getroffenen Verein- 
barung ist künstlich hergestelltes sowohl, als natürliches Paraffin allgemein dem 
Zollsatze von Einem Thaler nach Position II 36 des Vereins-Zolltarifes zu- 
gewiesen worden, was hiermit als Ergänzung des amtlichen Waarenverzeichnisses 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Weimar am 28. Jannar 1861. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
. Thon. 
III. Mit Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8, September 
1854 (Seite 333 des Regierungs-Blattes) wird hierdurch zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht, daß dem Königlich Preußischen Steueramte zu Zeitz die Befugniß 
zur Erledigung von Begleitscheinen II beigelegt worden ist. 
Weimar am 28. Januar 1861. 4 
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
IV. Die in der Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-Ministeriums 
vom 27. vorigen Monats (Regierungs-Blatt v. J. 1861 Nummer 1) angegebenen 
Arzenei-Preise sind folgendermaßen zu berichtigen. 
Es sollen kosten: . 
Cortex Chinae regiae contus. et gr. mod. pulv. die Unze 8 Gr. 8 Pf. 
Decoctum Zittmanni fort. 24 Pfund 128 Gr. 10 Pf. 
Ferro-Kali tarcaricum die Unze 3 Gr. 8 Pf. 
Flores Sambuci die Unze 1 Gr. 
„ „ conc. et gr. mod. pulv. die Unze 1 Gr. 6 Pf. 
Weimar am 29. Jannar 1861. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff.
	        
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