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) Bekanntmachung, betreffend den Wirkungskreis des vereinsländischen Hauptzollamts zu Hamburg.
Durch die Bekanntmachung vom 7. November v. J. (Reg. Blatt S. 550) ist die
Errichtung eines vereinsländischen Hauptzollamts zu Hamburg mit dem Bemerken zur
öffentlichen Kenntniß gebracht worden, daß von diesem Amte einstweilen Abfertigungen
für den Verkehr auf der Elbe nicht ertheilt werden. Nachdem nunmehr die Einrichtungen,
welche zur Ausführung der ebengedachten Abfertigungen erforderlich waren, vollendet
sind, werden vom 1. Juli d. J. ab auch die elbaufwärts von Hamburg nach dem
Zollvereine gehenden Waaren beim Hauptzollamte zu Hamburg als dem Grenz-Eingangsamte
des Zollvereins die Zollabfertigung erhalten; dagegen wird das Hauptzollamt zu
Wittenberge in Folge dessen als Grenzeingangsamt des Zollvereins außer Wirksamkeit treten.
Stuttgart, den 23. Juni 1869. Renner.
d) Verfügung, betreffend die Vergütung der Rübenzuckersteuer für ausgeführten Zucker.
In Betreff der Gewährung der Steuervergütung für ausgeführten Rübenzucker wird
auf Grund eines Beschlusses des Bundesraths des deutschen Zollvereins vom 19. Mai
d. J. von dem Finanz-Ministerium Folgendes verfügt:
1) diejenigen, welche Rohzucker zur Abfertigung mit dem Anspruche auf Steuervergütung
anmelden, haben jedesmal die Versicherung abzugeben, daß derselbe einen
Gehalt von nicht unter 86 Procent krystallinischen Zuckers habe;
2) wenn bei der Revision des dergestalt angemeldeten Zuckers die Feuchtigkeit und
der Geschmack desselben die Annahme begründen, daß in demselben ein erheblicher
Gehalt von Syrup und Salzen vorhanden sei, und daß deßhalb der Gehalt an
Zucker weniger als 86 Procent betrage, so ist die Abfertigung des Zuckers zur
Ausfuhr mit dem Anspruche auf Steuervergütung einstweilen zu versagen und
die Entscheidung des Steuer-Collegiums einzuholen, welche nach vorgängiger Prüfung
des Zuckers vermittelst der Polarisation durch zuverläßige Sachverständige
unter Benutzung des von Ventzke und Anderen verbesserten Soleil'schen Polarisations-Instruments
zu erlassen ist.
Im Uebrigen behält es bei den Bestimmungen, welche in Bezug auf die Gewährung
der Rückvergütung durch die Verfügung vom 5. Juli 1861 (Reg. Blatt S. 170)
und die Bekanntmachung vom 23. Januar 1866 (Reg. Blatt S. 6) ergangen sind, bis.
auf Weiteres auch fernerhin sein Bewenden.
Stuttgart, den 23. Juni 1869. Renner.
Gedruckt bei G. Hasselberinkk.