Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Wirkungskreis  des  vereinsländischen  Hauptzollamts  zu  Hamburg.

Durch  die  Bekanntmachung  vom  7.  November  v.  J.  (Reg.  Blatt  S.  550)  ist  die
Errichtung  eines  vereinsländischen  Hauptzollamts  zu  Hamburg  mit  dem  Bemerken  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht  worden,  daß  von  diesem  Amte  einstweilen  Abfertigungen
für  den  Verkehr  auf  der  Elbe  nicht  ertheilt  werden.  Nachdem  nunmehr  die  Einrichtungen,
  welche  zur  Ausführung  der  ebengedachten  Abfertigungen  erforderlich  waren,  vollendet
  sind,  werden  vom  1.  Juli  d.  J.  ab  auch  die  elbaufwärts  von  Hamburg  nach  dem
Zollvereine  gehenden  Waaren  beim  Hauptzollamte  zu  Hamburg  als  dem  Grenz-Eingangsamte
  des  Zollvereins  die  Zollabfertigung  erhalten;  dagegen  wird  das  Hauptzollamt  zu
Wittenberge  in  Folge  dessen  als  Grenzeingangsamt  des  Zollvereins  außer  Wirksamkeit  treten.

Stuttgart,  den  23.  Juni  1869.  Renner.

d)  Verfügung,  betreffend  die  Vergütung  der  Rübenzuckersteuer  für  ausgeführten  Zucker.

In  Betreff  der  Gewährung  der  Steuervergütung  für  ausgeführten  Rübenzucker  wird
auf  Grund  eines  Beschlusses  des  Bundesraths  des  deutschen  Zollvereins  vom  19.  Mai
d.  J.  von  dem  Finanz-Ministerium  Folgendes  verfügt:

1)  diejenigen,  welche  Rohzucker  zur  Abfertigung  mit  dem  Anspruche  auf  Steuervergütung
  anmelden,  haben  jedesmal  die  Versicherung  abzugeben,  daß  derselbe  einen
Gehalt  von  nicht  unter  86  Procent  krystallinischen  Zuckers  habe;

2)  wenn  bei  der  Revision  des  dergestalt  angemeldeten  Zuckers  die  Feuchtigkeit  und
der  Geschmack  desselben  die  Annahme  begründen,  daß  in  demselben  ein  erheblicher
Gehalt  von  Syrup  und  Salzen  vorhanden  sei,  und  daß  deßhalb  der  Gehalt  an
Zucker  weniger  als  86  Procent  betrage,  so  ist  die  Abfertigung  des  Zuckers  zur
Ausfuhr  mit  dem  Anspruche  auf  Steuervergütung  einstweilen  zu  versagen  und
die  Entscheidung  des  Steuer-Collegiums  einzuholen,  welche  nach  vorgängiger  Prüfung
  des  Zuckers  vermittelst  der  Polarisation  durch  zuverläßige  Sachverständige
unter  Benutzung  des  von  Ventzke  und  Anderen  verbesserten  Soleil'schen  Polarisations-Instruments
  zu  erlassen  ist.

Im  Uebrigen  behält  es  bei  den  Bestimmungen,  welche  in  Bezug  auf  die  Gewährung

  der  Rückvergütung  durch  die  Verfügung  vom  5.  Juli  1861  (Reg.  Blatt  S.  170)
und  die  Bekanntmachung  vom  23.  Januar  1866  (Reg.  Blatt  S.  6)  ergangen  sind,  bis.
auf  Weiteres  auch  fernerhin  sein  Bewenden.

Stuttgart,  den  23.  Juni  1869.  Renner.

Gedruckt  bei  G.  Hasselberinkk.