Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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an der als verloren angemeldeten Aktie oder des Dividenden-Scheines zu 
haben behaupten, sich innerhalb 3 Monaten an einem endlich dazu festge- 
setzten Tage bei der Direktion anzumelden haben, unter der Verwarnung, 
daß außerdem die Aktie nebst Dividenden-Scheinen für ungültig erklärt und 
andere Dokumente für denjenigen, welcher den Verlust angezeigt hat, wer- 
den ausgestellt und diese allein für gültig werden betrachtet werden. 
Meldet sich Niemand, so wird die Aktie und werden die Dividenden-Scheine 
für ungültig erklärt und dieses nur einmal in den Blättern der Gesellschaft 
öffentlich bekannt gemacht. 
Geschieht die Anmeldung besserer Rechte, so wird der Antragsteller auf den 
Rechtsweg verwiesen. 
Nach erfolgter Anmeldung des Verlustes eines Dividenden-Scheines bezüg- 
lich einer Aktie ist deren Bezahlung bis zum Schlusse des Mortifikations-= 
Verfahrens durch die Direktion zu sistiren. 
Tritt nach Ziffer 3 eine Verweisung auf den Rechtsweg ein, so wird 
die Sistirung der Auszablung nach Ablauf von 4 Wochen aufgehoben. 
Unbenommen bleibt jedoch dem Antragsteller hierbei, unter den gesetzlichen 
Voraussetzungen bei Gericht Arrest= oder sonstige Anträge zu seiner Siche- 
rung zu stellen. 
Die Kosten des Mortifikations-Verfahrens trägt in jedem Falle der Ex- 
trahent. 
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§. 11. 
Oeffentliche Bekanntmachungen. 
Alle an die Aktionäre zu richtende Einladungen und Bekanntmachungen sind 
in Beziehung auf die dabei betheiligten Personen genügend erlassen, wenn sie in 
der Weimarer Zeitung und dem Apoldaischen Wochenblatte eingerückt sind. 
Geht eins dieser Blätter ein, so hat die Direktion an dessen Stelle ein An- 
deres zu wählen und dieses in dem verbleibenden Blatte bekannt zu machen. 
8. 12. 
Rechnungs jahr. 
Das Rechnungsjahr der Gesellschaft beginnt am 1. Juli und schließt mit 
30. Juni nächsten Jahres.
	        
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