Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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Zotiter Absqcnitt. 
Verwaltung und Vertretung der Gesellschaft. 
g. 13. 
Organe der Gesellschaft. 
Die Organe der Gesellschaft sind: 
a) die General-Versammlung; 
b) die Direktion. 
a) Die General-Versammlung. 
F. 14. 
Tbeilnabme. 
An den General-Versammlungen Theil zu nehmen ist jeder stimmfähige 
Wtionär berechtiget. Korporationen, Ehefrauen und bevormundete Personen können 
durch ihren gesetzlichen Vertreter ihr Stimmrecht ausüben. 
Das Recht zur Prüfung der Stimmfähigkeit steht nur der Direktion zu. 
Die Aktionäre üben ihr Stimmrecht wie folgt aus: 
1 bis 2 Aktien erhalten 1 Stimme, 
3 „ 5 „ „ 2 Stimmen, 
6 11 9 11 11 3 11 
10 „ 20 „ „ 4 » 
21 „ 40 „ „ 5 5 
41 !7 60 11 11 6 11 
61 7 80 77 11 7 11 
81 „ 100 8 
101 und mehr Allien erhalten 9 Stimmen. 
Derjenige, welcher gleichzeitig als Bevollmächtigter auftritt, kann einschlüssig 
seiner eigenen Stimmen höchstens 20 Stimmen ausüben. 
Diejenigen Aktionäre, welche an der General-Versammlung Theil nehmen 
wollen, haben eine Stunde vor dem Beginne der Verhandlung bei der von der 
Direltion zu bestimmenden Kommission eine Einlaßkarte in Empfang zu nehmen, 
welche zugleich die Anzahl der Stimmen, die er vertritt, nachweist.
	        
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