Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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8. 20. 
Geschäftskreis. 
Der Direktion liegt insbesondere ob: 
1) Die Emission der Aktien anzuordnen. 
2) Die Einzahlungen auf die Aktien auszuschreiben und einzuziehen. 
3) Die Anlegung des Stämm-Kapitals und des Fonds zu bestimmen. 
4) Die Berechnung der Reserven und des reinen Gewinnes aufzustellen und 
der General-Versammlung zur Genehmigung vorzulegen. 
Was den Reingewinn der Gesellschaft anlangt, so verpflichtet sich letz- 
tere, sobald dieser Gewinn mindestens 8 Procent beträgt, eine Erhöhung 
der Gaspreise nur mit Genehmigung des Gemeindevorstandes zu Apolda ein- 
treten zu lassen. 
5) Den Betriebs-Direktor oder Inspektor, sowie die Beamten anzustellen und 
zu entlassen. 
6) Die Beaufsichtigung der Kasse und Buchführung. 
7) Die sonstigen, zur Wahrnehmung der Interessen der Gesellschaft nöthigen 
Geschäfte zu besorgen und auszuführen. 
§. 21. 
Zusammensetzung. 
Die Direktion besteht aus 5 Personen, die unter sich jährlich einen Vor- 
sitzenden und einen Stellvertreter desselben wählen. 
§. 22. 
W hlbarkeit. 
Die Direktoren werden in der ersten General-Versammlung von den Aktionä- 
ren durch relative Stimmenmehrheit gewählt. 
Nach Ablauf der ersten 3 Jahre tritt jährlich ein Mitglied aus und dessen 
Stelle wird auf die folgenden 5 Jahre durch Wahl der General-Versammlung 
besetzt. 
In dem ersten Wahl-Turnus wird das Ausscheiden durch das Loos beftimmt 
und die dadurch gebildete Reihenfolge beibehalten. 
Jeder Ausscheidende ist wieder wählbar. 
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