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wenn dieselbe ausdrücklich für diesen Zweck zusammenberufen ist, wenn darin drei
Viertel der sämmtlichen emittirten Aktien durch ihre Inhaber oder Bevollmächtigte,
bezüglich statutenmäßige Vertreter, repräsentirt sind und von diesen zwei Drittel
für die gestellten Anträge stimmen.
Zur Abänderung der Statuten und zur Auflösung der Gesellschaft ist die
landesherrliche Genehmigung erforderlich.
§. 28.
Auflö sung.
Im Falle der Auflösung muß die General-Versammlung sofort auch über die
Art und Weise der Verwerthung des Gesellschaftsvermögens und überhaupt über
das Verfahren bei Liquidation der Gesellschaft durch absolute Stimmenmehrheit Be-
stimmung treffen.
Vierter Abschnitt.
§. 29.
Transitorische Bestimmung.
Den Gründern der Gasbereitungs-Gesellschaft zu Apolda:
Herrn Banquier A. Callmann in Weimar,
„ W. Hirsch, Direktor der Gasbereitungs-Gesellschaft in Weimar,
„ Fabrikant Franz Christoph (Firma: F. A Christoph) in
Apolda,
„ Fabrikant Carl Kappauf in Apolda,
„ Fabrikant Franz Kreiter (Firma: Chr. Zimmermann und
Sohn) in Apolda
wird Vollmacht ertheilt, die landesherrliche Bestätigung dieser Statuten nachzusuchen
und diejenigen Abänderungen derselben, auch Zusätze dazu, zu genehmigen, welche
die Staatsregierung vorschreiben wird.
Diese Abänderungen sollen für die Aktionäre als rechtsverbindlich augesehen
werden.
Auch wird den Gründern das Recht eingeräumt, die erste General-Versamm-
lung statutenmäßig auszuschreiben und die Verhandlungen in derselben zu leiten.