Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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II. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben nach erhaltenem Vortrage 
im Gesammt-Ministerium die in dem zur Ausführung ringförmiger feststehender 
Oefen zum unausgesetzten Betriebe bei dem Brennen von Ziegeln und anderen Ge- 
genständen dem Stadtbaurathe Licht zu Danzig und dem Banmeister Frierrich 
Hoffmann zu Berlin unter dem 4. April v. J. ertheilten Erfindungs-Patente 
(Regierungs-Blatt vom Jahre 1860, S. 32) festgesetzte Frist zur Beibringung 
des vorschriftsmäßigen Einführungsnachweises, um ein Jahr, mithin bis zum 
4. April 1862, zu verlängern geruht. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt wor- 
den ist, wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 19. April 18061. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
Bekanntmachungen. 
I. Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß am 16. d. M. in 
Stützer bach eine Königlich Preußische Post-Expedition in Wirksamkeit treten und 
deren Bestellbezirk mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, auch der Großherzoglich Sächsische Antheil von Stützerbach einverleibt wird, 
wogegen ausdrücklich bedungen und zugesagt worden ist, daß auch das Porto-Freithum 
für die Großherzoglich Sächsischen Dienstsachen in Bezug auf die Sendungen nach 
und von Stützerbach, sowie die Befreiung von Bestellgebühren für die Sendungen 
an Großherzoglich Sächsische Staats-, Gemeinde-, Kirchen= und Schul-Behörden, 
sowie an Civil= und Militär-Beamte incl. des Gensdarmen in demselben Umfange, 
wie diese Befreiungen bei den Großherzoglich Sächs. Fürstlich Thurn= und Taxis- 
schen Poststellen bestehen, Königlich Preußischer Seits in widerruflicher Weise ein- 
geräumt werde. 
Weimar am 12. April 1861. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
K. Bergfeld.
	        
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