Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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oder durch geeignete Gehülfen unterweisen zu lassen und denselben zu häuslichen 
Verrichtungen, sowie zu anderen Dienstleistungen, nur so weit zu benutzen, als dieses 
ohne Beeinträchtigung des Hauptzweckes geschehen kann. Er hat den Lehrling zu 
sittlichem und religiösem Lebenswandel anzuhalten, demselben auch zum Besuche des 
Gottesdienstes, sowie, wenn eine gewerbliche Fortbildungs= oder Sonntags-Schule am 
Orte sich befindet, zum Besuche einer derselben, Zeit zu lassen. 
S. 68. 
Probezeit. 
Ist in dem Lehrvertrage eine Probezeit bedungen, innerhalb deren beiden 
Theilen der Rücktritt frei steht, so wird, wenn nach Ablauf derselben die Lehre 
fortgesetzt wird, die Probezeit in die bedungene Lehrzeit eingerechnet. 
8. 69. 
Aufbebung des Lehrvertrages. 
Vor Beendigung der bedungenen Lehrzeit kann, abgesehen von weiter gehenden 
kontraktlichen Verabredungen, der Lehrvertrag einseitig aufgehoben werden: 
1. Bon Seiten des Lehrherrn: 
a) wenn der Lehrling sich ein Verhalten zu Schulden kommen läßt, welches 
nach der bestehenden Gesetzgebung zur polizeilichen Ausweisung eines Aus- 
wärtigen berechtiget, oder wenn er wegen Verletzung pflichtmäßiger Verschwie- 
genheit nach Art. 320 des Strafgesetzbuches verurtheilt wird; 
b) wenn er an Verabredungen von Arbeitern zur Erzwingung höherer Löhne, 
kürzerer Arbeitszeit u. s. w. Theil nimmt; 
c) wenn er den Lehrherrn oder ein Glied seiner Familie oder seines Haus- 
standes, oder eine in der Werkstatt zur Aussicht angestellte Person thätlich 
oder sonst schwer beleidigt; 
wenn er Glieder der Familie des Arbeitsherrn, Arbeiter oder Lehrlinge zu 
unordentlichem Lebenswandel oder zu unerlaubten Handlungen zu verlei- 
ten sucht; 
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wenn er länger als sechs Wochen von einer nicht durch die Arbeit selbst 
entstandenen Krankheit an der Arbeit verhindert wird;
	        
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