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f) wenn er wiederholt entläuft, ohne daß ihm oder seinem rechtlichen Vertre-
ter nach den weiteren Bestimmungen des gegenwärtigen Paragraphen ein
Recht auf einseitige Aufhebung des Lehrvertrages zusteht;
8) wenn er sich beharrlich ungehorsam oder zur Erlernung des Gewerbes un-
fähig zeigt.
. Bon Seiten des Lehrlings oder seiner rechtlichen
Vertreter.
a) wenn dem Lehrlinge von dem Lehrherrn widerrechtliche oder unsittliche Hand-
lungen zugemuthet werden;
b) wenn er zur Fortsetzung der Lehre körperlich unfähig wird;
D) wenn bei Fortsetzung der Lehre sein Leben oder seine Gesundheit einer er-
weislichen besonderen Gefahr ausgesetzt seyn würde;
d) wenn er von dem Lehrherrn thätlich gemißhandelt oder in einer sonst nach
den Gesetzen unzulässigen Weise bestraft wird;
e) wenn der Lehrherr seinen Wohnort verändert;
) wenn der Lehrherr seinen Verpflichtungen nach §. 67 nicht nachkommt;
g) wenn der Lehrherr des Rechtes zur Aufnahme unmündiger Lehrlinge verlustig
erklärt wird;
h) wenn der Gewerbebetrieb des Lehrherrn eingestellt wird.
In den Fällen unter A, sowie in den Fällen unter B, b, c und e, in-
gleichen in dem Falle unter B, h, vorausgesetzt, daß die Einstellung des Gewerbe-
betriebes ohne sein Verschulden erfolgt, hat der Lehrherr Anspruch auf das nach der
Vorschrift im §. 71 bis zum Tage der erklärten Aufhebung des Vertrages zu be-
rechnende Lehrgeld.
In Fällen unter B, a, d, f und g, sowie in dem Falle unter B, h, vor-
ausgesetzt, daß die Einstellung des Gewerbebetriebes durch die Verschuldung des
Lehrherrn herbeigeführt wird, verliert dieser jeden Anspruch auf das Lehrgeld und
hat das etwa bereits Gezahlte zu erstatten.
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