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8. 70.
Unzulässigkeit des Zwanges zur Fortsetzung der Lehre.
Gegen den Willen seiner rechtlichen Vertreter (oder gegen seinen eigenen Wil-
len, wenn er bereits mündig war) kann ein Lehrling, welcher die Lehre vor Been-
digung der Lehrzeit verläßt, nicht zur Vollendung der Lehrzeit genöthiget werden.
Dem Lehrherrn bleibt die Ausführung seines etwaigen Entschädigungsanspruches
vorbehalten.
Auf Lehrlinge, welche, ohne nach §. 69 dazu berechtiget zu seyn, eigenmächtig
die Lehre verlassen, leidet jedoch die Strafbestimmung am Schlusse des §. 57 eben-
falls Anwendung.
g. 71.
Repartition des Lehrgeldes.
Wenn nicht Besonderes ausgemacht ist, so wird von dem für die ganze Lehr-
zeit bedungenen Lehrgelde für das erste Lehrjahr doppelt so viel gerechnet, als für
jedes der folgenden.
S. 72.
Lebrzeugniß.
Bei Auflösung des Lehrverhältnisses kann der Lehrling über die Dauer der
Lehrzeit und die während derselben erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, sowie
über sein Betragen ein Zeugniß vom Lehrherrn fordern.
§. 73.
Kaufmännisches Hülfs-Personal.
Auf kaufmännisches Komptoir= und Hülfs-Personal und kaufmännische Lehr-
linge leiden nur die Bestimmungen §.S. 54 bis 57 (soweit hierin durch das Han-
delsrecht nicht etwas Anderes bestimmt wird) 65 bis 72 Anwendung.
Vierter Abschnitt.
Von den Vereinigungen und Genossenschaften der Gewerbetreiben-
den und von gemeinnützigen Anstalten.
8. 74.
Sowohl selbstständige Gewerbetreibende als Gewerbegehülfen und Arbeiter ha-
ben das Recht, zur Förderung gemeinsamer Angelegenheiten Genossenschaften zu bil-