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1) Regelung der Berhältnisse zwischen den Gewerbetreibenden und ihren Lehr-
lingen und Gehülfen innerhalb der Grenzen der über den Lehr= und Arbeits-
Vertrag in diesem Gesetze enthaltenen Bestimmungen;
2) Beilegung der zwischen den Genossen unter einander oder zwischen ihnen
und ihren Lehrlingen und Gehülfen über die in diesem Gesetze oder in den
Genossenschafts-Statuten geordneten Verhältnisse entstehenden Streitigkeiten;
3) Gründung, Förderung und Verwaltung von Fachschulen und ähnlichen ge-
meinnützigen Anstalten; «
4) Gründung von Anstalten (Kassen) zur Unterstützung der Mitglieder und
ihrer Angehörigen und Gewerbegehülfen.
Die den Innungen verliehenen Spezial-Artikel bleiben, soweit sie mit den
Bestimmungen dieses Gesetzes nicht in Widerspruch stehen, als Innungs-Statut
in Gultigkeit.
Die Mitglieder haben das Recht, durch Stimmenmehrheit über Auflösung der
Innung und das Innungsvermögen zu verfügen. Zu Beschlüssen einer Innung
über Auflösung, sowie über Vertheilung des Vermögens unter die Mitglieder ist
eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen in einer statutenmäßig und unter
Angabe des Gegenstandes der Beschlußfassung berufenen General-Versammlung er-
forderlich.
Der Auflösung einer Innung, sowie deren Vereinigung mit einer oder mehren
anderen Innungen hat die Ordnung ihrer Vermögensverhältnisse mit besonderer
Berücksichtigung der vorhandenen Verbindlichkeiten vorauszugehen.
Innungen, deren Mitgliederzahl bis unter drei herabgesunken ist, sind als
aufgelöst zu betrachten. Das Vermögen fällt den letzten Mitgliedern zu gleichen
Theilen anheim.
Der Austritt aus der gewerblichen Genossenschaft steht jedem einzelnen Mit-
gliede frei; doch haftet der Ausgetretene noch ein Jahr lang für die zur Zeit sei-
nes Austrittes vorhandenen, durch das Aktiv-Vermögen nicht gedeckten Schulden
der gewerblichen Genossenschaft mit, und zwar zu seinem Kopftheile.
S. 77.
Verpflichtung zum Beitrage zu Arbeiter-Verpflegungskassen.
Gewerbegehülfen und Fabrik-Arbeiter können verpflichtet werden, Beiträge zu
Kassen zu zahlen, deren Zweck die Unterstützung in Erkrankungsfällen und Bestrei-
tung von Begräbnißkosten ist.