Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

93 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar= Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhapn, Neustadt und Tautenburg 
2#. 2. 
Da mehre Bestimmungen der revidirten Gemeindeordnung vom 18. Januar 
1854 mit den Grundsätzen der durch das Gesetz vom heutigen Tage veröffentlich- 
ten Gewerbeordnung nicht im Einklange stehen: so verordnen Wir mit Beirath und 
Zustimmung des getreuen Landtages als Nachtrag zu dieser Gemeindeordnung 
Folgendes: 
1) Im Art. 21 tritt zu den unter Ziffer 1 bis 4 aufgeführten Befugnissen 
der Gemeindeangehörigen hinzu: 
5) das Recht der selbstständigen Betreibung jeder Art von Nahrung, so- 
weit dasselbe nicht durch die hierfür bestehenden gesetzlichen Bestimmun- 
gen ausdrücklich beschränkt ist. 
2) Im Art. 24 kömmt der Satz unter Ziffer 1 in Wegfall. 
3) Im Art. 25 verliert die Bestimmung im ersten Absatze ihre rechtliche Be- 
deutung. 
4) Im Art. 28 Absatz 1 treten die Worte: 
und zur Begründung eines eigenen Nahrungsstandes 
außer Wirksamkeit. 
5) Im Art. 37 kommen die Bestimmungen unter Ziffer 1 und im Schluß- 
satze in Wegfall und wird der erste Satz des Artikels festgestellt, wic folgt: 
Das Bürgerrecht muß erworben werden: 
1) von denjenigen, welche im Gemeindebezirke Wohngebäude eigenthümlich 
erwerben, 
2) von den der Gemeinde nicht angehörigen Gewerbetreibenden, welche fünf 
Jahre hindurch ihr Gewerbe ununterbrochen selbstständig im Gemeinde- 
bezirke ausgeübt haben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.