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Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar= Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhapn, Neustadt und Tautenburg
2#. 2.
Da mehre Bestimmungen der revidirten Gemeindeordnung vom 18. Januar
1854 mit den Grundsätzen der durch das Gesetz vom heutigen Tage veröffentlich-
ten Gewerbeordnung nicht im Einklange stehen: so verordnen Wir mit Beirath und
Zustimmung des getreuen Landtages als Nachtrag zu dieser Gemeindeordnung
Folgendes:
1) Im Art. 21 tritt zu den unter Ziffer 1 bis 4 aufgeführten Befugnissen
der Gemeindeangehörigen hinzu:
5) das Recht der selbstständigen Betreibung jeder Art von Nahrung, so-
weit dasselbe nicht durch die hierfür bestehenden gesetzlichen Bestimmun-
gen ausdrücklich beschränkt ist.
2) Im Art. 24 kömmt der Satz unter Ziffer 1 in Wegfall.
3) Im Art. 25 verliert die Bestimmung im ersten Absatze ihre rechtliche Be-
deutung.
4) Im Art. 28 Absatz 1 treten die Worte:
und zur Begründung eines eigenen Nahrungsstandes
außer Wirksamkeit.
5) Im Art. 37 kommen die Bestimmungen unter Ziffer 1 und im Schluß-
satze in Wegfall und wird der erste Satz des Artikels festgestellt, wic folgt:
Das Bürgerrecht muß erworben werden:
1) von denjenigen, welche im Gemeindebezirke Wohngebäude eigenthümlich
erwerben,
2) von den der Gemeinde nicht angehörigen Gewerbetreibenden, welche fünf
Jahre hindurch ihr Gewerbe ununterbrochen selbstständig im Gemeinde-
bezirke ausgeübt haben.