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Diese Verbindlichkeit zur Erwerbung des Bürgerrechtes tritt jedoch
nur dann ein, wenn die Gemeinde die Betheiligten ausdrücklich dazu
auffordert, in welchem Falle sie denselben die Aufnahme nicht versagen
kann, sobald sie das nach statutarischer Bestimmung etwa zu entrich-
tende Bürgergeld erlegen.
Die Betheiligten können sich jedoch von dieser Pflicht zur Erwer-
bung des Bürgerrechtes befreien, wenn sie den Gewerbebetrieb im Ge-
meindebezirke aufgeben.
6) Art. 42 erhält folgenden Zusatz:
Dasselbe gilt auch von den Angehörigen außerdeutscher Länder, wenn sie
sich zu dem Zwecke des selbstständigen Gewerbebetriebes am Orte nieder-
lassen wollen, vorbehältlich der Bestimmung unter Ziffer 7.
7) Der Art. 45 wird aufgehoben. An seine Stelle tritt folgende Vorschrift:
In Bezug auf die Befugniß zu dem Gewerbebetriebe stehen die Schutz-
genossen den Gemeindeangehörigen gleich; diejenigen jedoch, welche nicht
Staatsangehörige des Großherzogthumes sind, nur insoweit, als in ihrem
Heimathslande den diesseitigen Staatsangehörigen eine gleiche Vergünsti-
gung gewährt wird.
Vorstehendes Gesetz tritt gleichzeitig mit der Gewerbeordnung in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. "
So geschehen und gegeben Weimar am 30. April 1862.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wirntzingerode.
Gesetz,
einen Nachtrag zu der revidirten Gemeinde-
ordnung vom 18. Jannar 1854 enthaltend.
Druck der Hof- Buchdruckerei in Weimor.