Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Beiträge zur Besoldung des Land-Rabbiners oder seines Adjunkten können vier— 
zehen Tage nach der Fälligkeitszeit gleich den Staatssteuern exekutivisch beigetrieben 
werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 23. April 1862. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze vom 6. März 1850, die 
Rechtsverhältnisse der Juden betreffend. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
2c. 1c. 
thun hiermit kund und zu wissen: 
Nachdem die Erfahrung gezeigt hat, daß die in der Strafproceßordnung 
vom 20. März 1850 und in dem Gesetze vom 9. Dezember 1854, die Abän- 
derung der Strafproceßordnung betreffend, enthaltenen Bestimmungen über den 
Eintritt der Untersuchungshaft die Verhaftung der eines Verbrechens angeschuldigten 
Personen hin und wieder auch in Fallen nothwendig gemacht haben, in denen diese 
Maßregel im Interesse des Untersuchungszweckes nicht erforderlich gewesen wäre: 
so haben Wir in Gemeinschaft mit den Staatsregierungen der Fürstenthümer 
Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen die betreffenden straf- 
processuglischen Vorschriften einer Revision unterziehen und ein dieselben abändern- 
des Gesetz ausarbeiten lassen, welchem Wir nach ertheilter verfassungsmäßiger Zu- 
stimmung des getreuen Landtages in nachstehender Fassung Unsere landesfürstliche 
Sanction zu ertheilen beschlossen haben. 
Demgemäß verordnen Wir, wie folgt:
	        
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