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Beiträge zur Besoldung des Land-Rabbiners oder seines Adjunkten können vier—
zehen Tage nach der Fälligkeitszeit gleich den Staatssteuern exekutivisch beigetrieben
werden.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 23. April 1862.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Nachtrag
zu dem Gesetze vom 6. März 1850, die
Rechtsverhältnisse der Juden betreffend.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
2c. 1c.
thun hiermit kund und zu wissen:
Nachdem die Erfahrung gezeigt hat, daß die in der Strafproceßordnung
vom 20. März 1850 und in dem Gesetze vom 9. Dezember 1854, die Abän-
derung der Strafproceßordnung betreffend, enthaltenen Bestimmungen über den
Eintritt der Untersuchungshaft die Verhaftung der eines Verbrechens angeschuldigten
Personen hin und wieder auch in Fallen nothwendig gemacht haben, in denen diese
Maßregel im Interesse des Untersuchungszweckes nicht erforderlich gewesen wäre:
so haben Wir in Gemeinschaft mit den Staatsregierungen der Fürstenthümer
Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen die betreffenden straf-
processuglischen Vorschriften einer Revision unterziehen und ein dieselben abändern-
des Gesetz ausarbeiten lassen, welchem Wir nach ertheilter verfassungsmäßiger Zu-
stimmung des getreuen Landtages in nachstehender Fassung Unsere landesfürstliche
Sanction zu ertheilen beschlossen haben.
Demgemäß verordnen Wir, wie folgt: