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8. 1.
Der §. 24 des Gesetzes vom 9. Dezember 1854, die Abänderung der
Strafproceßordnung und der Gebühren-Taxe in Strassachen betreffend, ist auf-
gehoben. An dessen Stelle wird Folgendes bestimmt:
Die Untersuchungshaft des Angeschuldigten ist nur statthaft, muß daun
aber auch eintreten, wenn der Angeschuldigte nach seiner Vernehmung des ihm
schuld gegebenen Verbrechens noch ferner verdächtig bleibt, kein sicheres Geleit er-
langt hat und eutweder
1) zu besorgen steht, daß der Angeschuldigte durch Verabredung mit Mitschul-
digen oder mit Zeugen oder durch Vernichtung der Spuren des Verbre-
chens oder sonst die Untersuchung vereiteln oder erschweren werde, oder
2) der Angeschuldigte Anstalten zur Flucht gemacht hat oder als ein Unbe-
kannter, als Ausländer, als heimathlos, wegen herumziehenden Lebenswan-
dels, wegen der Schwere des Verbrechens oder aus sonstigen Gründen der
Flucht verdächtig erscheint.
Wenn im Falle der Verurtheilung des Angeschuldigten voraussichtlich Todes-
strafe oder Zuchthausstrafe oder die Dauer von vier Jahren übersteigende Arbeits-
hausstrafe zu erkennen seyn wird, muß Untersuchungshaft jedenfalls eintreten.
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Der Artikel 140 der Strafproceßordnung ist aufgehoben. An dessen
Stelle treten folgende Bestimmungen:
Die Untersuchungshaft eines Angeschuldigten, welche auf Grund des §. 1
Ziffer 2 dieses Gesetzes zu verhängen ist, soll auf Antrag des Angeschuldigten,
wenn der Staatsanwalt zuvor darüber gehört worden, abgewendet oder beseitigt
werden, wenn von dem Angeschuldigten oder für denselben von einem Dritten eine
von dem Untersuchungsrichter zu bestimmende Sicherheitsleistung durch gerichtliche
Hinterlegung, Pfandbestellung oder Bürgschaft bewirkt wird.
Leistet ein Dritter die Sicherheit, so kann er die Rechtswohlthat der Vor-
ausklagung nicht in Anspruch nehmen.
In dem Falle des §. 1 Ziffer 2 Schlußsatz dieses Gesetzes kann die Frei-
lassung des Angeschuldigten, auch wenn Sicherheitsleistung dargeboten wird, versagt
werden.
§. 3.
Unter theilweiser Abänderung des §. 42 des Gesetzes vom 9. Dezember
1854 wird zu demselben nachträglich Folgendes bestimmt:
Auch wenn der Angeschuldigte vor das Geschworenengericht verwiesen ist,
kann von dessen Verhaftung Abstand genommen bezüglich eine in der Vorunter-