Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

Uegierungs-Blatt 
Großherzogehum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 16. Weimar. 24. Mai 1862. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
„2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Laudtages, wie folgt: 
S. 1. 
Es bleibt bei der im Gesetze vom 18. Mai 1859 ausgesprochenen Konfir= 
mirung der Hülfslehrerstellen und sogenannten Kinderlehrerstellen. Von nun an 
sind Schullehrer= Sulbstituten nicht mehr anzustellen, sondern die durch Emeritirung 
aufgehenden Schulstellen in gleicher Weise wie alle andere zu besetzen. 
§. 2. 
Mit jeder Schullehrerstelle (mit Ausnahme derer in den im §. 3 bezeichneten 
Städten) soll einschlüssig freier, durchgängig zu zehen Thalern veranschlagter, jedoch 
in Natur zu gewährender, angemessener Dienstwohnung ein Einkommen von wenig- 
stens 175 Thalern verbunden seyn. Die vorhandenen höheren Dotationen sollen 
zwar in der Regel sowohl bezüglich des Gesammtbetrages als der einzelnen Dota- 
tions-Stücke unverändert bleiben, es dürfen aber zur billigen Ausgleichung oder 
Abstufung des Einkommens verschiedener schon vorhandener oder neu zu begründen- 
der Schulstellen in einer und derselben Schulgemeinde bleibende Uebertragungen 
von Dotations-Theilen von einer Stelle auf eine andere nach Beschluß des Schul- 
vorstandes unter Genehmigung Unseres Staats-Ministeriums Statt finden, dafern 
nicht wohl erworbene Rechte entgegenstehen. 
  
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