Uegierungs-Blatt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 16. Weimar. 24. Mai 1862.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
„2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Laudtages, wie folgt:
S. 1.
Es bleibt bei der im Gesetze vom 18. Mai 1859 ausgesprochenen Konfir=
mirung der Hülfslehrerstellen und sogenannten Kinderlehrerstellen. Von nun an
sind Schullehrer= Sulbstituten nicht mehr anzustellen, sondern die durch Emeritirung
aufgehenden Schulstellen in gleicher Weise wie alle andere zu besetzen.
§. 2.
Mit jeder Schullehrerstelle (mit Ausnahme derer in den im §. 3 bezeichneten
Städten) soll einschlüssig freier, durchgängig zu zehen Thalern veranschlagter, jedoch
in Natur zu gewährender, angemessener Dienstwohnung ein Einkommen von wenig-
stens 175 Thalern verbunden seyn. Die vorhandenen höheren Dotationen sollen
zwar in der Regel sowohl bezüglich des Gesammtbetrages als der einzelnen Dota-
tions-Stücke unverändert bleiben, es dürfen aber zur billigen Ausgleichung oder
Abstufung des Einkommens verschiedener schon vorhandener oder neu zu begründen-
der Schulstellen in einer und derselben Schulgemeinde bleibende Uebertragungen
von Dotations-Theilen von einer Stelle auf eine andere nach Beschluß des Schul-
vorstandes unter Genehmigung Unseres Staats-Ministeriums Statt finden, dafern
nicht wohl erworbene Rechte entgegenstehen.
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