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S. 3.
An den gegliederten Schulen soll durchschnittlich in den Städten Allsstedt,
Buttstädt, Ilmenan und Ostheim das mit den Schullehrekstellen verbundene jähr-
liche Einkommen nicht weniger als 250 Thaler betragen, in den Städten Apolda,
Jena, Neustadt und Weida nicht weniger als 275 Thaler, in den Städten Eise-
nach und Weimar nicht weniger als 300 Thaler.
Im Einzelnen ist das Einkommen der betreffenden Stellen, mit welchen in
der Regel (vergl. §. 2) die bisherigen Dotations-Theile verbunden bleiben, durch
der Bestätigung Unseres Staats-Ministeriums bedürfende Orts-Statute ein für
alle Mal in angemessener Abstufung, jedoch bei keiner Stelle unter 200 Thalern,
festzusetzen.
8. 4.
Nach sechsjähriger definitiver Anstellung wird bei tadelloser Wirksamkeit den
Schullehrern eine Alterszulage bis zu 200 Thalern, nach zwölfjähriger bis zu
225 Thalern, nach achtzehnjähriger bis zu 250 Thalern gesammten Diensteinkom-
mens aus der Volksschulkasse gewährt werden. Solchen Lehrern, welche Schulen
von durchschnittlich mehr als sechszig Kindern tadellos verwalten, soll nach vier und
zwanzigjähriger definitiver Anstellung noch eine letzte Alterszulage bis zu 275 Thalern
Gehalt zu Theil werden, welche ausnahmsweise, jedoch nur bei ganz besonders hervor-
getretener Würdigkeit oder auf besonders schwierigen Stellen auch Lehrern an kleineren
Schulen verliehen werden darf. Den Lehrern an den gegliederten Schulen der im vorigen
Paragraphen genannten zehen Städte sollen eintretenden Falles die Alterszulagen bis zu
einem um je 25 Thaler höheren Belauf, also bis zu 225, 250, 275 und 300
Thalern gesammten Diensteinkommens, im Uebrigen nach den vorbezeichneten Grund-
sätzen verwilligt werden.
Lehrern, welche Schulen verwalten, in denen die Zahl der Kinder in zehen-
jährigem Durchschnitte nicht mehr als dreißig beträgt, kommt eine Alterszulage in
der Regel nicht zu. Doch soll denselben, wenn sie sich tüchtig genug zeigen, um
auch eine große Schule versehen zu können und wenn eine passende Gelegen-
heit zur Versetzung auf eine solche sich noch nicht hat finden lassen, aus-
nahmsweise die erste Alterszulage bis zu 200 Thalern verwilligt werden können.
Unser Staats-Ministerium ist ermächtigt, denjenigen Lehrern, deren definitive
Anstellung sich in Folge früherer, jetzt abgeschaffter gesetzlicher Einrichtungen und
Gebräuche unverhältnißmäßig verzögert hatte, bei Feststellung des bei den Alterszu-
lagen in Betracht kommenden Dienstalters einen Theil ihrer in provisorischer Stel-
lung verlebten Dienstzeit mit anzurechnen.