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§. 5.
Den Rektoren der Schulen zu Apolda, Jena, Neustadt an der Orla und
Weida kommt ein Gehalt von wenigstens 450 Thalern zu, denen der Schulen zu
Allstedt, Buttstädt, Jlmenau und Ostheim von wenigstens 400 Thalern. In den
anderen Orten sollen die Rektoren solcher gegliederter Schulen, welche vier oder
mehr Klassen in sich begreifen, mindestens 300 Thaler an Gehalt beziehen. Allen
vorbezeichneten Rektoren kommt nach sechsjähriger tadelloser Wirksamkeit im Rektorate
aus der Volksschulkasse eine Alterszulage bis zu einem dic vorgenannten Gehalte
um funfzig Thaler übersteigenden Betrage zu.
Wo in den vorerwähnten Schulen mit den Rektor-Stellen noch geistliche
Stellen oder sonstige kirchliche Funktionen verbunden sind, behalten Wir Uns vor,
deren Abtrennung anzuordnen, sobald solche Uns im Interesse der kirchlichen und
Schul-Verwaltung angemessen erscheint. So lange in den betreffenden Fällen
diese Abtrennung noch nicht erfolgt ist, bleibt der Eintritt der vorbezeichneten
Gehalte und Alterszulagen in das Ermessen Unseres Staats-Ministeriums gestellt.
Es ist auch ferner auf Gliederung der Volksschulen unter Leitung eines Rek-
tors in den Städten und größeren Landgemeinden durch Unser Staats-Ministerium
Bedacht zu nehmen, insbesondere da, wo vier und mehr Volksschulklassen bestehen.
S. 6.
Die noch nicht definitiv angestellten Lehrer beziehen ohne Unterschied einen
Gehalt von jährlich 140 Thalern neben freier Wohnung, oder, sofern dieselbe in
den im §. 3 genanuten Städten nicht gewährt wird, neben einer Wohnungsent-
schädigung von 20 Thalern.
Der vakante Mehrbetrag der von ihnen verwalteten Stellen fällt dem
Witwen-Fiskus der Schullehrer insoweit zu, als er nicht in Beiträgen aus der
Volksschulkasse besteht.
S. 7.
Das an den gesetzlichen Minimal-Summen der Stelleinkommen oder beziüglich
an der gesetzlichen Durchschnittssumme der Gehalte Fehlende ist von der betreffenden
Schulgemeinde aufzubringen und rechtlich in jeder Beziehung der übrigen Dotation
gleich zu achten. In Ermangelung eines anderen dazu Verpflichteten hat die Schul-
gemeinde die Dienstwohnung zu beschaffen. Sehr bedürftigen Gemeinden soll zu den
Gehalten nach Einholung eines Gutachtens des betreffenden Bezirksausschusses ein
Beitrag aus der Volksschulkasse von Unserem Staats-Ministerium bewilligt werden.
Ausnahmsweise besteht keine Verpflichtung zur Gewährung von Dienstwoh-
nungen an die Rektoren und Schullehrer der im §. 3 genannten zehen Städte.
Etwa dort vorhandene Dienstwohnungen sind in den Gehalten billig anzuschlagen.