Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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§. 5. 
Den Rektoren der Schulen zu Apolda, Jena, Neustadt an der Orla und 
Weida kommt ein Gehalt von wenigstens 450 Thalern zu, denen der Schulen zu 
Allstedt, Buttstädt, Jlmenau und Ostheim von wenigstens 400 Thalern. In den 
anderen Orten sollen die Rektoren solcher gegliederter Schulen, welche vier oder 
mehr Klassen in sich begreifen, mindestens 300 Thaler an Gehalt beziehen. Allen 
vorbezeichneten Rektoren kommt nach sechsjähriger tadelloser Wirksamkeit im Rektorate 
aus der Volksschulkasse eine Alterszulage bis zu einem dic vorgenannten Gehalte 
um funfzig Thaler übersteigenden Betrage zu. 
Wo in den vorerwähnten Schulen mit den Rektor-Stellen noch geistliche 
Stellen oder sonstige kirchliche Funktionen verbunden sind, behalten Wir Uns vor, 
deren Abtrennung anzuordnen, sobald solche Uns im Interesse der kirchlichen und 
Schul-Verwaltung angemessen erscheint. So lange in den betreffenden Fällen 
diese Abtrennung noch nicht erfolgt ist, bleibt der Eintritt der vorbezeichneten 
Gehalte und Alterszulagen in das Ermessen Unseres Staats-Ministeriums gestellt. 
Es ist auch ferner auf Gliederung der Volksschulen unter Leitung eines Rek- 
tors in den Städten und größeren Landgemeinden durch Unser Staats-Ministerium 
Bedacht zu nehmen, insbesondere da, wo vier und mehr Volksschulklassen bestehen. 
S. 6. 
Die noch nicht definitiv angestellten Lehrer beziehen ohne Unterschied einen 
Gehalt von jährlich 140 Thalern neben freier Wohnung, oder, sofern dieselbe in 
den im §. 3 genanuten Städten nicht gewährt wird, neben einer Wohnungsent- 
schädigung von 20 Thalern. 
Der vakante Mehrbetrag der von ihnen verwalteten Stellen fällt dem 
Witwen-Fiskus der Schullehrer insoweit zu, als er nicht in Beiträgen aus der 
Volksschulkasse besteht. 
S. 7. 
Das an den gesetzlichen Minimal-Summen der Stelleinkommen oder beziüglich 
an der gesetzlichen Durchschnittssumme der Gehalte Fehlende ist von der betreffenden 
Schulgemeinde aufzubringen und rechtlich in jeder Beziehung der übrigen Dotation 
gleich zu achten. In Ermangelung eines anderen dazu Verpflichteten hat die Schul- 
gemeinde die Dienstwohnung zu beschaffen. Sehr bedürftigen Gemeinden soll zu den 
Gehalten nach Einholung eines Gutachtens des betreffenden Bezirksausschusses ein 
Beitrag aus der Volksschulkasse von Unserem Staats-Ministerium bewilligt werden. 
Ausnahmsweise besteht keine Verpflichtung zur Gewährung von Dienstwoh- 
nungen an die Rektoren und Schullehrer der im §. 3 genannten zehen Städte. 
Etwa dort vorhandene Dienstwohnungen sind in den Gehalten billig anzuschlagen.
	        
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