Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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8. 8. 
Die gesammte Pension emeritirter Rektoren und Schullehrer ist aus der Volks- 
schulkasse zu bestreiten. Soweit dermalen vorhandenen Emeritirten noch Naturalien 
aus Stelldotationen als Pensions-Theile bewilligt sind, hat es dabei dergestalt 
sein Bewenden, daß zur Stelle Ersatz aus der Volksschulkasse nach Maßgabe des 
neuesten Anschlages jener Naturalien zu gewähren ist. 
§. 9. 
Um der Volksschulkasse eine angemessene Erleichterung bezüglich der übernom- 
menen Verbindlichkeiten zu gewähren, sind alle Schulgemeinden ohne Unterschied 
verpflichtet, jährlich ein Fünfundzwanzigtheil (vier Prozent) der Gesammt-Dotation 
ihrer Schulstellen, einschlüssig der Rektor-Stellen, zur Volksschulkasse in am 1. April 
und 1. Oktober fälligen Raten einzuzahlen. Bei Feststellung der Jahresbeträge 
dieser Prozente bleiben die über ganze Thalerzahlen überschießenden Groschen und 
Pfennige außer Betracht. 
S. 10. 
Allen Gemeinden liegt es ob, die in das betreffende Schulamt provisorisch 
oder definitiv neu eintretenden Lehrer nebst Familie und Effekten abzuholen. Es 
steht denselben frei, diese Abholung durch Fuhren in Natur zu bewirken oder die 
Abzuholenden bei deren erster Anstellung mit zehen Thalern, bereits angestellt Ge- 
wesenen mit zwanzig Thalern abzufinden. 
S. 11. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1863 in Kraft und es erlischt gleich- 
zeitig die Wirksamkeit der Gesetze über das Volksschulwesen vom 23. April 1856 
und vom 18. Mai 1859. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 14. Mai 1862. 
Carl Alexander. 
G. Thon. von Wirntzingerode. 
Gesetz, 
das Volksschulwesen betreffend. 
  
Druck der Hof- Buchdruckerei in Weimar.
	        
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