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8. 8.
Die gesammte Pension emeritirter Rektoren und Schullehrer ist aus der Volks-
schulkasse zu bestreiten. Soweit dermalen vorhandenen Emeritirten noch Naturalien
aus Stelldotationen als Pensions-Theile bewilligt sind, hat es dabei dergestalt
sein Bewenden, daß zur Stelle Ersatz aus der Volksschulkasse nach Maßgabe des
neuesten Anschlages jener Naturalien zu gewähren ist.
§. 9.
Um der Volksschulkasse eine angemessene Erleichterung bezüglich der übernom-
menen Verbindlichkeiten zu gewähren, sind alle Schulgemeinden ohne Unterschied
verpflichtet, jährlich ein Fünfundzwanzigtheil (vier Prozent) der Gesammt-Dotation
ihrer Schulstellen, einschlüssig der Rektor-Stellen, zur Volksschulkasse in am 1. April
und 1. Oktober fälligen Raten einzuzahlen. Bei Feststellung der Jahresbeträge
dieser Prozente bleiben die über ganze Thalerzahlen überschießenden Groschen und
Pfennige außer Betracht.
S. 10.
Allen Gemeinden liegt es ob, die in das betreffende Schulamt provisorisch
oder definitiv neu eintretenden Lehrer nebst Familie und Effekten abzuholen. Es
steht denselben frei, diese Abholung durch Fuhren in Natur zu bewirken oder die
Abzuholenden bei deren erster Anstellung mit zehen Thalern, bereits angestellt Ge-
wesenen mit zwanzig Thalern abzufinden.
S. 11.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1863 in Kraft und es erlischt gleich-
zeitig die Wirksamkeit der Gesetze über das Volksschulwesen vom 23. April 1856
und vom 18. Mai 1859.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 14. Mai 1862.
Carl Alexander.
G. Thon. von Wirntzingerode.
Gesetz,
das Volksschulwesen betreffend.
Druck der Hof- Buchdruckerei in Weimar.