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8. 9.
Ist demnächst zuverlässiger Nachweis über den Acker= und Ruthen-Gehalt der
mit der Jagd belasteten Flächen zu den Akten gebracht, so hat der sachverständige
Spezial-Kommissar die Ablösungs-(Entschädigungs-, Summe nach folgenden Grund-
sätzen zu berechnen und auszuwerfen.
Es soll diese Ablösungssumme nämlich — alle etwaige Jagdnebenaufwände
mit inbegriffen — für jeden Acker Weimarischen Revisions-Maßes der jagdpflich-
tigen Fläche bestehen in
Funfzehen Silbergroschen bei Klasse I oben
Zwölf —-
- - - II *
Neun - . „ III =
Sechs - - 2 IV.
Drei - - - V -
rc ꝛc.
II.
Auszug aus dem Gesetze vom 22. April 1862.
8. 8.
Die Sachverständigen haben den Werth der Jagdrechte nach den in den 8.8.
7, 8 und 9 des Gesetzes vom 1. März 1850 vorgeschriebenen Grundsätzen zu er-
mitteln und der Spezial-Kommission mitzutheilen.
Die Sachverständigen haben hierbei außer den im §. 7 und §. 8 des Gesetzes
vom 1. März 1850 vorgeschriebenen Erwägungen noch Folgendes zu beobachten:
1) In die Werthsklasse I — ganz gut — ist nur dann ein Jagd-Nevier zu
bringen, wenn in demselben alle drei Arten der Jagd — hohe, mittlere
und niedere — zusammen als vorhanden angenommen und alle drei mit
dem Prädikate „ganz gut“ bezeichnet werden können.
2) Bei Bemessung des Jagdaufwandes ist aller Wildschaden, namentlich auch
der, welcher von Wildgattungen der niederen Jagd verursacht werden könnte,
mit in Berechnung zu ziehen.
2c. 4c.