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Jubalt. v n
Württembergsches Gesetz vom 12. Februar 1862, den Schutz von
Waarenbezeichnungen betreffend, soll zu Gunsten der Angehörigen des
Großherzogthumes zur Anwendung kommen gegenüber der Anwendbar-
keit des Artikel 256 des Großherzoglichen Strafgesetzbuches zu Gunsten
Königlich Württembergscher Staatsangehörigen 217.
Zollämter und Steuerämter. Nachträgliches Verzeichniß derselben im
Zollverennn 3.
Zoll= und Steuer-Stellen in den Staaten des Zollvereines, welche
zur Ausfertigung, Ausstellung und Erledigung von Uebergangs-Schei-
nen ermachtiget sind. Nachtrag. .. .. .... . ... . . .. . ... ....... . .. . . . . .. 5.
Joll= und Steuer-Stellen. Verzeichniß mehrer Veränderungen bei
denselben in mehren Zollvereins-Staaalatton .. 148—150.
Jollverein, deutscher. Freundschafts-, Handels= und Schiffahrts-Ver-
trag zwischen den Staaten desselben und dem Freistaate Paraguap 43—50.
Zweiter Band.
Handelsgesetzbuchs- Angelegenheiten: 1.72
1) Formirung eines zweiten Bandes des Regierungs-Blattes für die 327
selben. Bekanntmachung der. Redaktion des Regierungs-Blattes vom-
18. August 1882222 .. 2223
2) Gesetz vom 18. August 1862, die Einführung des allgemeinen deut-
schen Handels= .Gesetzbuches betrefsend .. .. .. .. ... . ... ... . . .. 1—14.
3) Das allgemeine deutsche Handels-Gesetzbuhg . . .. 15—232