Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Jubalt. v n 
Württembergsches Gesetz vom 12. Februar 1862, den Schutz von 
Waarenbezeichnungen betreffend, soll zu Gunsten der Angehörigen des 
Großherzogthumes zur Anwendung kommen gegenüber der Anwendbar- 
keit des Artikel 256 des Großherzoglichen Strafgesetzbuches zu Gunsten 
Königlich Württembergscher Staatsangehörigen 217. 
Zollämter und Steuerämter. Nachträgliches Verzeichniß derselben im 
Zollverennn 3. 
Zoll= und Steuer-Stellen in den Staaten des Zollvereines, welche 
zur Ausfertigung, Ausstellung und Erledigung von Uebergangs-Schei- 
nen ermachtiget sind. Nachtrag. .. .. .... . ... . . .. . ... ....... . .. . . . . .. 5. 
Joll= und Steuer-Stellen. Verzeichniß mehrer Veränderungen bei 
denselben in mehren Zollvereins-Staaalatton .. 148—150. 
Jollverein, deutscher. Freundschafts-, Handels= und Schiffahrts-Ver- 
trag zwischen den Staaten desselben und dem Freistaate Paraguap 43—50. 
Zweiter Band. 
Handelsgesetzbuchs- Angelegenheiten: 1.72 
1) Formirung eines zweiten Bandes des Regierungs-Blattes für die 327 
selben. Bekanntmachung der. Redaktion des Regierungs-Blattes vom- 
18. August 1882222 .. 2223 
2) Gesetz vom 18. August 1862, die Einführung des allgemeinen deut- 
schen Handels= .Gesetzbuches betrefsend .. .. .. .. ... . ... ... . . .. 1—14. 
3) Das allgemeine deutsche Handels-Gesetzbuhg . . .. 15—232
	        
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