Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

Uegierungs-Platt 
Großherzogehum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 18. Weimar. 5. Juni 1862. 
Wir Carl Alegander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2ec. 
Nachdem neue Vereinbarungen unter den Regierungen des Thüringischen Zoll- 
und Handels-Vereines zulassen, weitere Erleichterungen hinsichtlich des Bezuges von 
Salz zu landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken eintreten zu lassen, auch 
die Einführung des Zollgewichtes als allgemeines Landesgewicht die Aenderung 
einiger Bestimmungen des Gesetzes über die Salz-Regie vom 25. Mai 1847 
veranlaßt, und um zugleich das gedachte Gesetz in einigen Punkten zu ergänzen, 
verordnen Wir, mit Zustimmung des getreuen Landtages, als Nachtrag zu dem 
Gesetze vom 25. Mai 1847, wie folgt: 
Zu den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Mai 1837. 
S. I. 
Zu 8. 6. 
Die Abgabe des Salzes aus den Salinen-Magazinen zum Verbrauche im 
Lande hat bei dem Kochsalze, wie bei den übrigen Salzsorten Statt in ganzen, 
halben und viertels Tonnen, 
1) bezüglich des Kochsalzes in ganzen Zentnern zu 100 Pfund Netto; 
2) bezüglich des Viehsalzes in ganzen Zentnern oder Theilen des Zentners zu 
75, 50 oder 25 Pfund Netto; 
  
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