Uegierungs-Platt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 18. Weimar. 5. Juni 1862.
Wir Carl Alegander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
2c. 2ec.
Nachdem neue Vereinbarungen unter den Regierungen des Thüringischen Zoll-
und Handels-Vereines zulassen, weitere Erleichterungen hinsichtlich des Bezuges von
Salz zu landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken eintreten zu lassen, auch
die Einführung des Zollgewichtes als allgemeines Landesgewicht die Aenderung
einiger Bestimmungen des Gesetzes über die Salz-Regie vom 25. Mai 1847
veranlaßt, und um zugleich das gedachte Gesetz in einigen Punkten zu ergänzen,
verordnen Wir, mit Zustimmung des getreuen Landtages, als Nachtrag zu dem
Gesetze vom 25. Mai 1847, wie folgt:
Zu den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Mai 1837.
S. I.
Zu 8. 6.
Die Abgabe des Salzes aus den Salinen-Magazinen zum Verbrauche im
Lande hat bei dem Kochsalze, wie bei den übrigen Salzsorten Statt in ganzen,
halben und viertels Tonnen,
1) bezüglich des Kochsalzes in ganzen Zentnern zu 100 Pfund Netto;
2) bezüglich des Viehsalzes in ganzen Zentnern oder Theilen des Zentners zu
75, 50 oder 25 Pfund Netto;
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