117
8. V.
Zu 8. 12.
An die Stelle der im 8. 12 des Gesetzes vom 25. Mai 1847 bestimmten
Transport-Vergütung tritt eine solche Vergütung von Acht Pfennigen für den
Zentner Kochsalz auf jede Wegstunde.
8. VI.
Zu 8. 14.
1) Die Bestellung und Verpflichtung der Salzverkäufer liegt, unter der oberen
Aufsicht der Großherzoglichen Bezirks-Direktoren, den Gemeindevorstän-
den ob.
2) Der Preis des Kochsalzes im Einzelverkaufe, welcher, bei den örtlichen Salz-
verkaufsstellen, nach Pfunden und Lothen des Landesgewichtes zu bewirken
ist, darf niemals über Einen Groschen für das Pfund betragen.
Zu B. Viehsalz betreffend.
§S. VII.
Zu S. 17.
Zur Befriedigung des Bedürfnisses der Thiere nach Salz können von den
Salinen und aus deren Niederlagen auch sogenannte Viehsalz -Lecksteine abgegeben
werden, welche an Stelle des aus Kochsalz bereiteten Viehsalzes treten und neben
demselben verwendet werden dürfen.
Ueber die Bereitung dieser Lecksteine und über die Gewichtsverhältnisse, in
welchen sie abzugeben sind, ist im Verwaltungswege Anordnung zu treffen; im
Uebrigen finden die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Mai 1847, sowie des
gegenwärtigen Nachtrages zu demselben über den Bezug, Ankauf und Verkauf und
über die Verwendung des Viehsalzes auch auf die Viehsalz-Lecksteine Anwendung.
S. VIII.
Zu 8. 18.
Der beizumischende Zusatz, mit welchem das zur Viehfütterung bestimmte
Salz — sey dasselbe krystallisirtes Kochsalz, oder eine der im §. 16 des Gesetzes
vom 25. Mai 1847 gedachten geringeren Salzsorten — vor der Abgabe auf den
Salinen zu versehen ist, soll bis auf weitere Anordnung im Verwaltungswege aus
einem Pfunde kupferfreiem Eisen-Oxyde und vier Pfund gepulvertem Wermuthskraute
auf je 395 Pfund Salz Netto bestehen.
22