Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

117 
8. V. 
Zu 8. 12. 
An die Stelle der im 8. 12 des Gesetzes vom 25. Mai 1847 bestimmten 
Transport-Vergütung tritt eine solche Vergütung von Acht Pfennigen für den 
Zentner Kochsalz auf jede Wegstunde. 
8. VI. 
Zu 8. 14. 
1) Die Bestellung und Verpflichtung der Salzverkäufer liegt, unter der oberen 
Aufsicht der Großherzoglichen Bezirks-Direktoren, den Gemeindevorstän- 
den ob. 
2) Der Preis des Kochsalzes im Einzelverkaufe, welcher, bei den örtlichen Salz- 
verkaufsstellen, nach Pfunden und Lothen des Landesgewichtes zu bewirken 
ist, darf niemals über Einen Groschen für das Pfund betragen. 
Zu B. Viehsalz betreffend. 
§S. VII. 
Zu S. 17. 
Zur Befriedigung des Bedürfnisses der Thiere nach Salz können von den 
Salinen und aus deren Niederlagen auch sogenannte Viehsalz -Lecksteine abgegeben 
werden, welche an Stelle des aus Kochsalz bereiteten Viehsalzes treten und neben 
demselben verwendet werden dürfen. 
Ueber die Bereitung dieser Lecksteine und über die Gewichtsverhältnisse, in 
welchen sie abzugeben sind, ist im Verwaltungswege Anordnung zu treffen; im 
Uebrigen finden die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Mai 1847, sowie des 
gegenwärtigen Nachtrages zu demselben über den Bezug, Ankauf und Verkauf und 
über die Verwendung des Viehsalzes auch auf die Viehsalz-Lecksteine Anwendung. 
S. VIII. 
Zu 8. 18. 
Der beizumischende Zusatz, mit welchem das zur Viehfütterung bestimmte 
Salz — sey dasselbe krystallisirtes Kochsalz, oder eine der im §. 16 des Gesetzes 
vom 25. Mai 1847 gedachten geringeren Salzsorten — vor der Abgabe auf den 
Salinen zu versehen ist, soll bis auf weitere Anordnung im Verwaltungswege aus 
einem Pfunde kupferfreiem Eisen-Oxyde und vier Pfund gepulvertem Wermuthskraute 
auf je 395 Pfund Salz Netto bestehen. 
22
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.