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an deren Niederlage-Verwaltung, zu entrichten ist, bleibt der Anordnung im Ver-
waltungswege nach den Umständen vorbehalten.
8. XVII.
Zu 8. 41.
Lautet der Zusageschein auf eine nicht am Orte der Saline selbst befindliche
Niederlage derselben (§. XV), so ist die im §. 41 des Gesetzes vom 25. Mai
1847 erwähnte Bescheinigung von dem Beamten auszustelle n, welcher die Kontrole
über die Niederlage führt.
Ju D. Düngesalz betreffend.
S. XVIII.
Zu §. 42.
Salinische Düngemittel, als Pfannenstein, Dornstein, Salzschlamm, Abraum-
salz u. s. w., welche sich nicht dazu eignen, um auf den Salzwerken zur Salzbe-
reitung zu dienen, können als Düngemittel verkauft werden.
Enthalten dergleichen Düngemittel nur 25 oder weniger Prozent Kochsalz, so
find sie zu denjenigen kontrolefreien Abfällen zu rechnen, deren im §. 42 des Ge-
setzes vom 25. Mai 1847 gedacht ist.
Düngemittel größeren Salzgehaltes sind, soweit durch die Beschaffenheit der
in Frage stehenden Abfälle nicht ein Mißbrauch bereits ausgeschlossen ist, vor der
Abgabe auf der Saline mit Stoffen zu vermischen, welche die mißbräuchliche Ver-
wendung zu anderen Zwecken als zur Düngung zu hindern geeignet sind.
§. XIX.
Fortsetzung.
Als Düngesalz kann aus krystallisirtem Kochsalze bereitetes Viehsalz auf Be-
zugsanweisung der betreffenden Steuerstelle (§. 21 des Gesetzes vom 25. Mai
1847) zum Viehslalzpreise an Landwirthe von den Salinen und deren Niederlagen
verabfolgt werden.
In gleicher Weise und zu demselben Preise kann als Düngesalz auch Kochsalz
abgegeben werden, welches mit 20 Prozent Torfasche, Jauche oder durch Vermischung
mit natürlichem Dünger unter amtlicher Aufsicht denaturirt worden ist.
S. XX.
Fortsetzung.
Ob und unter welchen Bedingungen der Bezug von Düngesalz oder salini-
schen Düngemitteln (s.S. XVIII, XIX) aus anderen Vereinsstaaten oder die Ab-