Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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gabe dieser Salinen-Produkte in andere Vereinsstaaten Statt finden darf, bleibt 
der Anordnung im Verwaltungswege vorbehalten (§.. 1, 2 des Gesetzes vom 
25. Mai 1847.) 
Ju den Bestimmungen über er Straf umt und trafverfabren des Gesetzes 
ai 
8. XXI. 
Zu 8. 43. 
Das Verbot der Einfuhr und Ausfuhr von Salz (8.8. 1, 2 des Gesetzes 
vom 25. Mai 1847) ohne besondere Erlaubniß und die Strafbestimmung deshalb 
erstreckt sich auch auf diejenigen Stoffe, aus welchen Salz ausgeschieden zu wer- 
den pflegt. 
S. XX II. 
Zu S. 4 6. 
Die Strafbestimmung im §. 46 des Gesetzes vom 25. Mai 1847 findet 
ebensowohl auf schwarzes und gelbes Salz, wie auf krystallisirtes Kochsalz, inglei- 
chen auf Viehsalz-Lecksteine (S. VII) und auf das zur Düngung albgegebene Salz 
(§. XIX) und auf Gegenstände, aus welchen Salz ausgeschieden zu werden pflegt 
(§. III), Anwendung. 
S. XX III. 
Zu S§. 4 7. 
Wer zur Erlangung von Salz zu ermäßigten Preisen oder von Lecksteinen 
wahrheitswidrige Angaben macht, unterliegt der Strafbestimmung im §. 47 des 
Gesetzes vom 25. Mai 1847. 
Zu den Bestimmungen über die Anwendbarkeit des Gesetzes 
vom 25. Mai 1 
S. XXIV. 
Zu §. 52. 
Der gegenwärtige Nachtrag zu dem Gesetze vom 25. Mai 1847 tritt mit 
dem 1. Juli 1362 in Kraft. 
8. XXV. 
Zu S. 5 4. 
Der Nachtrag zu dem Gesetze vom 25. Mai 1847, Erleichterungen in dem 
Bezuge und in der Kontrole des Viehsalzes betreffend, vom 24. Juni 1857, ist 
von dem Eintritte des gegenwärtigen Gesetzes an aufgehoben.
	        
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