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gabe dieser Salinen-Produkte in andere Vereinsstaaten Statt finden darf, bleibt
der Anordnung im Verwaltungswege vorbehalten (§.. 1, 2 des Gesetzes vom
25. Mai 1847.)
Ju den Bestimmungen über er Straf umt und trafverfabren des Gesetzes
ai
8. XXI.
Zu 8. 43.
Das Verbot der Einfuhr und Ausfuhr von Salz (8.8. 1, 2 des Gesetzes
vom 25. Mai 1847) ohne besondere Erlaubniß und die Strafbestimmung deshalb
erstreckt sich auch auf diejenigen Stoffe, aus welchen Salz ausgeschieden zu wer-
den pflegt.
S. XX II.
Zu S. 4 6.
Die Strafbestimmung im §. 46 des Gesetzes vom 25. Mai 1847 findet
ebensowohl auf schwarzes und gelbes Salz, wie auf krystallisirtes Kochsalz, inglei-
chen auf Viehsalz-Lecksteine (S. VII) und auf das zur Düngung albgegebene Salz
(§. XIX) und auf Gegenstände, aus welchen Salz ausgeschieden zu werden pflegt
(§. III), Anwendung.
S. XX III.
Zu S§. 4 7.
Wer zur Erlangung von Salz zu ermäßigten Preisen oder von Lecksteinen
wahrheitswidrige Angaben macht, unterliegt der Strafbestimmung im §. 47 des
Gesetzes vom 25. Mai 1847.
Zu den Bestimmungen über die Anwendbarkeit des Gesetzes
vom 25. Mai 1
S. XXIV.
Zu §. 52.
Der gegenwärtige Nachtrag zu dem Gesetze vom 25. Mai 1847 tritt mit
dem 1. Juli 1362 in Kraft.
8. XXV.
Zu S. 5 4.
Der Nachtrag zu dem Gesetze vom 25. Mai 1847, Erleichterungen in dem
Bezuge und in der Kontrole des Viehsalzes betreffend, vom 24. Juni 1857, ist
von dem Eintritte des gegenwärtigen Gesetzes an aufgehoben.