126
3) zu §. 10 des Gesetzes und
§. III des Nachtrags.
Wenn einer Salineverwaltung die Errichtung einer Salznuiederlage an einem
anderen Orte im Großherzogthume, als auf der Saline selbst, gestattet ist, so
darf dieselbe
1) das Kochsalz, welches zur Versorgung des der Niederlage zugewiesenen Ab-
satzbezirkes erforderlich ist, sowie das zum Absatze durch die Niederlage bestimmte
Viehsalz, Gewerbesalz und Düngesalz — vorschriftsmäßig denaturirt — nur
a) gegen Bezugsanweisungen, welche von der dazu bestimmten Großherzog=
lichen Steuerstelle am Orte der Niederlage für diese ausgestellt und an die
Saline-Kontrole abzugeben sind, und
b) unter Begleitschein der betreffenden Saline-Kontrole, sowie unter deren
Verschluß
von der Saline zur Niederlage beziehen, und es ist
2) die Niederlage, gleich der Saline selbst, der Kontrole einer Großherzog-=
lichen Steuerbehörde zu unterstellen, welcher jeder Salz-Transport, bevor er zur
Niederlage geht, unter Abgabe der Bezettelung desselben, von der Niederlagever-
waltung zur Revision gestellt werden muß.
3) Die Abgabe von Salz aus der Niederlage darf, ebenso wie die unmittel-
bare Abgabe von der Saline, nur gegen entsprechende Anweisung von Seiten der
dazu ermächtigten Großherzoglichen Steuerstellen (§.s. 11, 21, 37 des Gesetzes)
durch die Niederlageverwaltung bewirkt werden.
Besondere Anordnungen für jede einzelne solche Niederlage bleiben vorbehalten.
4) Zu §.S. 11, 21, 37 des Gesetzes.
Die zur Zeit bestehenden Großherzoglichen Salzgeldereinnahmen und deren
Bezirke sind folgende:
A im Weimarischen Kreise:
1) die Salzgeldereinnahme Stotternheim (im Salinebezirke Luisenhall) mit
a) dem Amtsbezirke Berka a/J.,
b) dem Amtsbezirke Blankenhayn, mit Einschluß der Amts-Kommission
Remda,
c) dem Amtsbezirke Buttstädt, zum Theil, mit den Orten Buttelstedt, Butt-
städt, Ellersleben, Eßleben, Großbrembach, Großneuhausen, Guthmanns-
23 *