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3) Die Gemeindevorstände haben sodann auf die hiernach aus den Saline-
Magazinen verabfolgten Salz-Transporte ein sorgfältiges Augenmerk zu richten
und jeden Fall, wo ein solcher Transport im Orte gar nicht oder nur unvollstäu-
dig angekommen ist, bei dem Ober-Steuerkontroleur des Bezirkes unverzüglich zur
Anzeige zu bringen.
Der letztere hat solchen Falles den Sachverhalt und den Verbleib des Sal-
zes zu erörtern und darüber an den Großherzoglichen General-Inspektor zu Erfurt
zu berichten.
4) Die Transportanten des für Großherzogliche Staatsangehörige auf den
Salinen oder aus deren Niederlagen abgegebenen Salzes haben die in den Trans-
port-Bescheinigungen der Saline-Kontrolen bezeichneten Salzladungen ungetrennt
und, falls dieselben unter amtlichen Verschluß gesetzt worden sind, mit unverletztem
Verschlusse an die in jenen Bescheinigungen genannten Empfangsberechtigten Perso-
nen, unter Einhaltung des vorgeschriebenen Weges und der vorgeschriebenen Trans-
port-Frist, abzuliefern.
6) Zu §.S. 17, 18 des Gesetzes und
§.S. VII, VIII des Nachtrags.
Die Viehsalz-Lecksteine sind aus krpystallisirtem Kochsalze, unter Vermischung
mit 1/ Prozent kupferfreiem Eisen-Oxpd und ½ Prozent Holzkohle, in mit fünf
Pfund theilbaren Gewichtsgrößen anzufertigen.
7) Zu §. 20 des Gesetzes.
Die Steuer-Aufsichtsbeamten haben von den Registern der Salzgelderein-
nahmen über die Viehsalz-Bezugsanweisungen häufig Einsicht zu nehmen, um in
Verdachtsfällen von den Käufern den Nachweis des Verbrauchs zu fordern.
8) Zu §.S. 21, 22 des Gesetzes und
§. IX des Nachtrags.
Um den Landwirthen und anderen Viehbesitzern eine weitere Erleichterung zu
gewähren, soll versuchsweise von der bisher erforderlich gewesenen schriftlichen oder
mündlichen Anmeldung des Viehstandes bei dem Bezuge von Viehsalz und den dazu
zu rechnenden Viehsalz-Lecksteinen Abstand genommen und in der Regel an jeden,
welcher Viehsalz zum Zwecke der Viehfütterung verlangt, die Bezugsanweisung auf
solches von der betreffenden Steuerstelle (§. 21 des Gesetzes) in der verlangten