Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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14) Zu §. 40 des Gesetzes und 
zu S. XVI des Nachtrags. 
Bei dem Bezuge von Salz zu gewerblichen Zwecken — sey dieses krystalli- 
sirtes Kochsalz, oder schwarzes und gelbes Salz — ist nur derjenige Theil des 
dafür bestimmten Regie-Preises (Punkt 13 dieser Bekanntmachung), welcher als 
Steueraufschlag zur Staatskasse fließt und dessen Betrag den Betheiligten von dem 
Verwalter der Salzgeldereinnahme bekannt gemacht werden wird, gegen Empfang- 
nahme der Bezugsanweisung dahin zu entrichten, der hier nicht erhobene Theil 
jenes Preises aber an die Salineverwaltung bezüglich an deren Niederlageverwal= 
tung zu bezahlen. 
15) Zu §. 42 des Gesetzes und 
zu S. XVIII des Nachtrags. 
Der Preis für die im §. XVIII des Nachtrags vom 22. Mai 1862 er- 
wähnten salinischen Düngemittel, dessen Bestimmung bis auf Weiteres den Saline- 
besitzern überlassen bleibt, ist an die Salineverwaltung unmittelbar zu entrich- 
ten. Einer Anmeldung bei der Salzgeldereinnahme und einer Bezugsanweisung 
von deren Seite bedarf es deshalb nicht. 
16) Zu §. 42 des Gesetzes und 
zu §. XX des Nachtrags. 
Salinische Düngemittel, welche 
1) nur 25 Prozent Kochsalz oder weniger enthalten und im Großherzogthume 
frei verkauft werden dürfen (S. XVIII des Nachtrags) müssen bei dem Uebergange 
aus dem Großherzogthume in einen anderen Vereinsstaat — insofern die Einfuhr 
daselbst überhaupt gestattet ist — oder umgekehrt, bei dem Uebergange aus einem 
anderen Vereinsstaate in das Großherzogthum, mit einer Transport-Bescheinigung 
der Saline-Kontrole versehen seyn, welche eine entsprechende Transport-Frist vor- 
schreibt und aus welcher hervorgeht, daß die transportirten Gegenstände auf der 
Saline als Düngemittel verkauft sind und nicht über 25 Prozent Kochsalz ent- 
halten. 
Diese Bescheinigungen sind auf Verlangen den Steueraufsichtsbeamten vor- 
zuzeigen. 
2) Zum Uebergange von Düngemitteln größeren Salzgehaltes aus dem Groß- 
herzogthume in einen anderen Vereinsstaat, oder umgekehrt aus einem solchen in 
das Großherzogthum, bedarf es eines Erlaubnißscheines der zuständigen Behörde
	        
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