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14) Zu §. 40 des Gesetzes und
zu S. XVI des Nachtrags.
Bei dem Bezuge von Salz zu gewerblichen Zwecken — sey dieses krystalli-
sirtes Kochsalz, oder schwarzes und gelbes Salz — ist nur derjenige Theil des
dafür bestimmten Regie-Preises (Punkt 13 dieser Bekanntmachung), welcher als
Steueraufschlag zur Staatskasse fließt und dessen Betrag den Betheiligten von dem
Verwalter der Salzgeldereinnahme bekannt gemacht werden wird, gegen Empfang-
nahme der Bezugsanweisung dahin zu entrichten, der hier nicht erhobene Theil
jenes Preises aber an die Salineverwaltung bezüglich an deren Niederlageverwal=
tung zu bezahlen.
15) Zu §. 42 des Gesetzes und
zu S. XVIII des Nachtrags.
Der Preis für die im §. XVIII des Nachtrags vom 22. Mai 1862 er-
wähnten salinischen Düngemittel, dessen Bestimmung bis auf Weiteres den Saline-
besitzern überlassen bleibt, ist an die Salineverwaltung unmittelbar zu entrich-
ten. Einer Anmeldung bei der Salzgeldereinnahme und einer Bezugsanweisung
von deren Seite bedarf es deshalb nicht.
16) Zu §. 42 des Gesetzes und
zu §. XX des Nachtrags.
Salinische Düngemittel, welche
1) nur 25 Prozent Kochsalz oder weniger enthalten und im Großherzogthume
frei verkauft werden dürfen (S. XVIII des Nachtrags) müssen bei dem Uebergange
aus dem Großherzogthume in einen anderen Vereinsstaat — insofern die Einfuhr
daselbst überhaupt gestattet ist — oder umgekehrt, bei dem Uebergange aus einem
anderen Vereinsstaate in das Großherzogthum, mit einer Transport-Bescheinigung
der Saline-Kontrole versehen seyn, welche eine entsprechende Transport-Frist vor-
schreibt und aus welcher hervorgeht, daß die transportirten Gegenstände auf der
Saline als Düngemittel verkauft sind und nicht über 25 Prozent Kochsalz ent-
halten.
Diese Bescheinigungen sind auf Verlangen den Steueraufsichtsbeamten vor-
zuzeigen.
2) Zum Uebergange von Düngemitteln größeren Salzgehaltes aus dem Groß-
herzogthume in einen anderen Vereinsstaat, oder umgekehrt aus einem solchen in
das Großherzogthum, bedarf es eines Erlaubnißscheines der zuständigen Behörde