Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

Uegierungs-Blatt 
Großherzogehum 
Sachsen-Weimar-Eisenaoch. 
Nummer 20. Weimar. 1. Juli 1862. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Sämmtliche Großherzogliche Kassebeamte, welche Besoldungen, Wartegelder, 
Pensionen oder andere ständige Bezüge auszuzahlen haben, werden hierdurch darauf 
aufmerksam gemacht, daß sie, falls Abzüge an einem solchen Bezuge wegen Schul- 
den — sey es auf dem Grunde gerichtlicher Einweisung oder freiwilliger Abtre- 
tung oder auch verwilligter Vorschüsse — angeordnet sind, bei eintretender Sisti- 
rung jenes Bezuges — z. B. in Folge von Versetzung, Pensionirung, Ableben rc. 
— den noch bestehenden Rest der abzuziehenden Schuldbeträge der vorgesetzten Be- 
hörde, welche den Abzug angeordnet hat, zu weiterer Verfügung alsbald anzuzeigen 
haben. 
Weimar am 2. Juni 1862. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
II. Die nachstehenden, von der General-Versammlung des Vorschuß= und Spar- 
Vereins in Weimar am 11. März d. J. beschlossenen Abänderungen des bis auf 
Widerruf bestätigten Statuts dieses Vereines vom 2. Mai 1860: 
1. 
§. 8, alinea 3 fällt weg und tritt statt dessen folgende Bestimmung ein: 
Der Vorsitzende beruft eine Versammlung des Ausschusses, so oft dieses nach 
Beschluß des Vorstandes zur Erledigung der laufenden Geschäfte nothwendig 
ist, oder wenn wenigstens zwei Mitglieder des Ausschusses eine solche be- 
antragen. 
25
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.