Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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2. 
An die Stelle der Worte im Eingange des §. 10: „Jeder selbstständige hie- 
sige Bürger“ tritt die Bestimmung: 
„Jeder selbstständige hiesige Einwohner.“ 
Alinca 2 des gedachten Paragraphen erhält folgenden Zusatz: 
Das freiwillig austretende Mitglied empfängt eben so und unter denselben 
Bedingungen und Boraussetzungen, wie das nothwendig ausscheidende Mit- 
glied, sein eingezahltes Kapital nebst zugeschriebenen Dividenden zurück und 
erhält außerdem auch noch die Dividende für dasjenige Rechnungsjahr, mit 
dessen Ablauf der freiwillige Austritt erfolgt. 
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§. 12, alinea 2 fällt weg und tritt dagegen folgende Bestimmung ein: 
Die regelmäßige Frist für die Rückzahlung der Vorschüsse ist auf drei Mo- 
nate bestimmt; mit Bewilligung der Bürgen kann jedoch ausnahmsweise Pro- 
longation von drei zu drei Monaten vom Vorstande zugestanden werden, 
wenn eine solche mindestens acht Tage vor Verfall des Vorschusses schriftlich 
oder zu Protokoll beantragt wird. 
Alinea 3, 4, 5 und 6 des angezogenen Paragraphen fallen weg und grei- 
fen statt deren folgende Bestimmungen Platz: 
Die von den Vorschußempfängern für die regelmäßige oder prolongirte Vor- 
schußzeit zu zahlenden Zinsen und eine als Beitrag zu den Geschäftsunkosten 
zu zahlende Provision werden vom Ausschusse mit dem Beginne eines jeden 
Rechnungsjahres festgestellt und seiner Zeit öffentlich bekannt gemacht; doch 
darf bei Normirung der Zinsen niemals unter fünf Prozent auf das Jahr 
und bei Normirung der Provision niemals unter ein und ein Drittel Pro- 
zent auf das Jahr herabgegangen werden. 
Wird ein Vorschuß nicht pünktlich am Verfalltage zurückgezahlt, so sind 
neben dem von dem Ausschusse jeweilig festgestellten Zins= und Provisions- 
Satze für die Zeit des Verzuges noch drei und ein Drittel Prozent auf 
das Jahr als Konventional-Strafe von dem Schuldner zu zahlen, welche 
jedoch den Bürgen nicht trifft, im Falle die Schuld von diesem beigezogen 
werden sollte. 
Bei Berechnung der Zinsen, der Provision und der Konventional= 
Strafe wird jeder angefangene Thaler und Monat für voll gerechnet. 
Zinsen und Provision sind bei Empfang des Vorschusses, bezüglich bei 
Bewilligung der Prolongation, im voraus zu bezahlen und ist die Prolon- 
gation nur dann als bewilligt zu betrachten, wenn an dem Tage, von wel- 
chem ab dieselbe eintreten soll, pünktlich Zahlung geleistet worden ist. —
	        
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